„Grenzt an Sklavenarbeit“ – Kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers!
Die Äußerung, die in einem Unternehmen herrschenden Arbeitsbedingungen „grenzen an Sklavenarbeit“, ist keine Schmähkritik, sondern als unternehmensbezogene Meinungsäußerung in der Regel hinzunehmen. Eine wertende Kritik an einem Wirtschaftsunternehmen ist regelmäßig auch dann noch vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist (OLG Dresden, Urteil vom 8. September 2011, Az. 4 U 459/11).
Fake-Bewertungen auf jameda: BGH stärkt Rechte der Ärzte!
Der BGH stärkt die Rechte der Ärzte und nimmt jameda stärker in die Pflicht. Die Ärzte werden künftig vor allem vor Fake-Bewertungen geschützt, denen de facto gar keine Behandlung zugrunde lag. Jameda muss nun gewissenhaft prüfen, ob eine Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. (BGH, Urteil vom 1. März 2016, Az. IV ZR 34/15)
Keine isolierte Löschung der Textbewertung!
Noten sind zwar grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Wenn die Noten aber ersichtlich auf unwahre Tatsachen gestützt werden, kann der Arzt nicht nur die Löschung der Textbewertung, sondern auch die Löschung der darauf beruhenden Benotung verlangen. Jameda darf also grundsätzlich keine isolierte Löschung der Textbewertung vornehmen, sondern muss auch die dazugehörigen Noten löschen. (OLG München, Beschluss vom 17. Oktober 2014, Az. 18 W 1933/14)
Kein Anspruch des Arztes auf vollständige Löschung des jameda-Profils!
Ärzte müssen sich auf jameda oder anderen Bewertungsportalen bewerten lassen. Sie können nicht die vollständige Löschung ihres Profils verlangen. Die Kommunikationsfreiheit des Portals und das Interesse der Öffentlichkeit überwiegen nach Ansicht des BGH die Interessen der Ärzte. (BGH, Urteil vom 23. September 2014, Az. VI ZR 358/13)
Jameda-Nutzer bleiben anonym! Kein Anspruch auf Auskunft über Nutzerdaten!
Bewertungsportale wie jameda dürfen die Herausgabe von Nutzerdaten an bewertete Unternehmen verweigern. Die Verfasser von anonym abgegebenen rechtsverletzenden Berwertungen sind also meist nicht greifbar. Es bleibt nur ein Vorgehen gegen die Plattform. (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014, Az. VI ZR 345/13)
Yelp Bewertungsfilter zulässig!
Das LG Berlin hält die Filterung der Bewertungen und Ausblendung der „momentan nicht empfohlenen“ Beiträge durch yelp als Meinungsäußerung für zulässig. Das bewertete Unternehmen hat also keinen Anspruch auf Einblendung der nicht empfohlenen Beiträge bzw. deren Berücksichtigung bei der Gesamtbewertung. (LG Berlin, Urteil vom 27. März 2014, Az. 27 O 748/13)