„Grenzt an Sklavenarbeit“ – Kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers!
Die Äußerung, die in einem Unternehmen herrschenden Arbeitsbedingungen „grenzen an Sklavenarbeit“, ist keine Schmähkritik, sondern als unternehmensbezogene Meinungsäußerung in der Regel hinzunehmen. Eine wertende Kritik an einem Wirtschaftsunternehmen ist regelmäßig auch dann noch vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist (OLG Dresden, Urteil vom 8. September 2011, Az. 4 U 459/11).