OLG Köln, Urteil vom 5. Januar 2017 (Az. 15 U 121/16)
Eine Hautärztin wurde auf jameda.de mehrfach schlecht bewertet. Neben Bewertungen wie „Katastrophe und absolut nicht vertrauenswürdig“, „Frau Doktor F geht GAR NICHT“ und „Nicht zu empfehlen – diese Frau versteht ihr Handwerk nicht“ wurde sie unter anderem als „stutenbissig“ und inkompetent bezeichnet. Die Ärztin verlangte deshalb von jameda die vollständige Löschung des Ärzteprofils. Dabei machte sie unter anderem geltend, der Plattform komme kein seriöser Nutzwert zu. Auch übe jameda durch die Einblendung von Werbeanzeigen konkurrierender Ärzte einen unzulässigen wirtschaftlichen Druck auf sie aus, ebenfalls einen kostenpflichtigen Vertrag mit jameda abzuschließen. Jameda verweigerte die Löschung des Ärzte-Profils. Das LG Köln hat die Klage mit Urteil vom 13. Juli 2016 (Az. 28 O 7/16) abgewiesen.
Das OLG Köln entschied mit Urteil vom 5. Januar 2017 Folgendes:
- Die Ärztin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die auf dem Portal veröffentlichten Bewertungen inhaltlich massenhaft so einseitig und/oder diffamierend wären und/oder auf falschen Tatsachenbehauptungen beruhen, dass ihnen von vornherein ein seriöser Nutzwert von öffentlichem Interesse abzusprechen wäre.
- Keine der von der Ärztin angeführten 18 Bewertungen ist als Schmähkritik anzusehen. Den Überschriften („Katastrophe und absolut nicht vertrauenswürdig“, „Frau Doktor F geht GAR NICHT“ und „Nicht zu empfehlen – diese Frau versteht ihr Handwerk nicht“ etc.) ist nicht zu entnehmen, dass die Ärztin als Mensch herabgewürdigt wird. Ihre Beschreibung als „stutenbissig“ ist zwar nicht besonders niveauvoll und mag kränkend sein, weist allerdings in dem Gesamtkontext der Bewertung noch den erforderlichen Sachbezug auf und enthält jedenfalls keine derartige Herabwürdigung, dass sie als Schmäkritik zu bezeichnen wäre.
- Bei der Werbefunktion (Einblendung von Werbeanzeigen konkurrierender Ärzte) handelt es sich um keine unzulässige Manipulation potentieller Patienten, unzulässige Ungleichbehandlung zahlender und nichtzahlender Ärzte oder unzulässige Verschaffung eines Wettbewerbsvorteils für die zahlenden Ärzte, sondern um eine noch zulässige Auswirkung des erlaubten Wettbewerbs um Aufmerksamkeit im Internet, den die Ärztin hinzunehmen hat.
- Insgesamt überwiegen die schutzwürdigen Interessen der Ärztin hier nicht. Die Speicherung der personenbezogenen Daten der Ärztin ist somit datenschutzrechtlich zulässig.
- Die Ärztin hat deshalb keinen Anspruch auf Löschung des Ärzteprofils.
Fazit:
Ärzte müssen sich auf jameda oder anderen Bewertungsportalen bewerten lassen. Sie können nicht die vollständige Löschung des Ärzte-Profils verlangen. Die Kommunikationsfreiheit des Portals und das Interesse der Öffentlichkeit überwiegen die Interessen der Ärzte. Das Urteil des OLG Köln ist wenig überraschend. Denn der Bundesgerichtshof hatte dies bereits mit Urteil vom 23. September 2014 (Az. VI ZR 358/13) so entschieden. Den Ärzten bleibt also nur, ihr Profil im Auge zu behalten und gegen rechtsverletzende Bewertungen im Einzelfall vorzugehen.
Das Urteil ist im Volltext hier abrufbar.