BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 (Az. VI ZR 345/13)
Über einen Arzt wurde auf jameda.de in einer Bewertung unzutreffend behauptet, bei ihm würden Patientenakten in den Behandlungsräumen in Wäschekörben gelagert, es gebe unverhältnismäßig lange Wartezeiten, Folgetermine seien nicht zeitnah möglich und eine Schilddrüsenüberfunktion sei von ihm nicht erkannt und kontraindiziert behandelt worden. Auf entsprechende Beanstandung hin löschte jameda zwar die Bewertung. Es tauchten aber immer wieder neue, teilweise wortgleiche Bewertungen mit denselben Vorwürfen auf. Der Arzt wollte deshalb unmittelbar gegen den Verfasser der Bewertungen vorgehen und verlangte von jameda Auskunft über Namen und Anschrift des Nutzers. Jameda verweigerte die Auskunft unter Berufung auf den Datenschutz.
Am 1. Juli 2014 entschied der BGH in letzter Instanz Folgendes:
- Der Betreiber einer Internetseite darf zwar nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies unter anderem für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.
- Der Betreiber eines Internetportals ist dagegen grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. Hierfür fehlt es an der gemäß § 12 Abs. 2 TMG erforderlichen datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage.
Fazit:
Bewertungsportale wie jameda dürfen die Herausgabe von Nutzerdaten an bewertete Unternehmen verweigern; sie müssen dies aus datenschutzrechtlichen Gründen sogar. Die Verfasser von anonym abgegebenen rechtsverletzenden Berwertungen sind also meist nicht greifbar. Es bleibt nur ein Vorgehen gegen die Plattform.
Das Urteil im Volltext ist hier abrufbar.