Bewertung
Fake-Bewertungen auf jameda: BGH stärkt Rechte der Ärzte!
Der BGH stärkt die Rechte der Ärzte und nimmt jameda stärker in die Pflicht. Die Ärzte werden künftig vor allem vor Fake-Bewertungen geschützt, denen de facto gar keine Behandlung zugrunde lag. Jameda muss nun gewissenhaft prüfen, ob eine Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. (BGH, Urteil vom 1. März 2016, Az. IV ZR 34/15)
Keine isolierte Löschung der Textbewertung!
Noten sind zwar grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Wenn die Noten aber ersichtlich auf unwahre Tatsachen gestützt werden, kann der Arzt nicht nur die Löschung der Textbewertung, sondern auch die Löschung der darauf beruhenden Benotung verlangen. Jameda darf also grundsätzlich keine isolierte Löschung der Textbewertung vornehmen, sondern muss auch die dazugehörigen Noten löschen. (OLG München, Beschluss vom 17. Oktober 2014, Az. 18 W 1933/14)
Kein Anspruch des Arztes auf vollständige Löschung des jameda-Profils!
Ärzte müssen sich auf jameda oder anderen Bewertungsportalen bewerten lassen. Sie können nicht die vollständige Löschung ihres Profils verlangen. Die Kommunikationsfreiheit des Portals und das Interesse der Öffentlichkeit überwiegen nach Ansicht des BGH die Interessen der Ärzte. (BGH, Urteil vom 23. September 2014, Az. VI ZR 358/13)
Jameda-Nutzer bleiben anonym! Kein Anspruch auf Auskunft über Nutzerdaten!
Bewertungsportale wie jameda dürfen die Herausgabe von Nutzerdaten an bewertete Unternehmen verweigern. Die Verfasser von anonym abgegebenen rechtsverletzenden Berwertungen sind also meist nicht greifbar. Es bleibt nur ein Vorgehen gegen die Plattform. (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014, Az. VI ZR 345/13)
Noten auf jameda grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt!
Die Bewertung mit Noten auf jameda und anderen Bewertungsportalen ist grundsätzlich eine durch Artikel 5 GG geschützte Meinungsäußerung. Dass die Benotung an einen „Tatsachenkern“ (z. B. telefonische Erreichbarkeit, Parkmöglichkeiten etc.) anknüpft, ändert daran nichts. (LG München I, Urteil vom 15. Januar 2014, Az. 25 O 16238/13)
Behandlung meint nicht nur ärztliche Leistung!
Die Bewertung der „Behandlung“ muss sich nicht ausschließlich auf die ärztliche Leistung beziehen. Es dürfen auch andere Aspekte (hier Preisgestaltung) mit bewertet werden – jedenfalls dann, wenn aus dem Kommentar eindeutig hervorgeht, was der Verfasser seiner Bewertung zugrunde gelegt hat. (LG München I, Urteil vom 28. Mai 2013, Az. 25 O 9554/13)
Keine einstweilige Verfügung gegen Ebay-Bewertung!
Zusammenfassung (von falsch-bewertet.de):
Bei Ebay-Bewertungen besteht kein Verfügungsgrund, sodass keine einstweilige Verfügung erlassen werden kann. Die besondere Eilbedürftigkeit entfällt, da der Bewertete die Möglichkeit hat, einen Gegenkommentar zu verfassen. Auf diese Weise erhält die bewertete Partei Gelegenheit, ihre Rechte gegenüber einer für unzutreffend … [mehr]