Schlechte jameda Bewertung löschen
Schlechte jameda Bewertung erhalten? Kein Grund zum Haareraufen! Hier finden Sie ein paar hilfreiche Hinweise zur Rechtslage und erfahren, wie man eine jameda Bewertung löschen lassen kann:
Was ist jameda?
Jameda ist ein Bewertungsportal, das Patienten bei der Suche nach dem passenden Arzt oder der passenden Klinik hilft. Arztpraxen, Kliniken und Krankenhäuser können von Patienten unter anderem in den Kategorien „Behandlung“, „Aufklärung“, „Vertrauensverhältnis“, „Genommene Zeit“ und „Freundlichkeit“ mit Noten bewertet werden. Außerdem kann in einem Freitextfeld ein Erfahrungsbericht formuliert werden.
Nach eigenen Angaben nutzen jeden Monat mehr als 5 Millionen Patienten die Plattform, womit jameda Deutschlands größtes Arztbewertungsportal ist. Auf der Plattform lassen sich über eine Million Textbewertungen zu rund 480.000 eingetragenen Ärzten und anderen Heilberuflern finden.
Betreiber des Arztbewertungsportals ist die jameda GmbH mit Sitz in München. Sie ist seit Januar 2016 eine hundertprozentige Tochter der Burda Digital GmbH.
Muss ich mich überhaupt bewerten lassen?
Ja! Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2014 (Az. VI ZR 358/13) kann ein Arzt nicht die Löschung des gesamten jameda-Profils verlangen, wenn er sich nicht bewerten lassen möchte. Das Recht des Portals auf Kommunikationsfreiheit überwiegt laut BGH das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung.
Kann ich mich gegen schlechte Bewertungen wehren?
Das kommt darauf an! Nicht jede schlechte Bewertung ist juristisch angreifbar, weil Bewertungen grundsätzlich vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Wenn aber nachweislich falsche Tatsachen behauptet werden oder es sich um eine Beleidigung oder Schmähkritik handelt, dann kann und sollte man die jameda Bewertung löschen lassen.
Welche Ansprüche habe ich gegen den Verfasser der Bewertung?
Theoretisch sind gegen den Verfasser der Bewertung zivilrechtliche Ansprüche auf Löschung der Bewertung und Geldentschädigung denkbar. Auch kommt im Einzelfall eine Strafanzeige (z. B. wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB) in Betracht. In der Praxis ist der Verfasser aber meistens nicht greifbar. Denn die Bewertungen werden anonym abgegeben und Jameda ist nicht verpflichtet, Ihnen die Nutzerdaten des Verfassers auf Anforderung mitzuteilen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2014, Az. VI ZR 345/13).
Haftet jameda für rechtsverletzende Bewertungen?
Jameda haftet erst dann für rechtsverletzende Bewertungen, wenn die Plattform hiervon in Kenntnis gesetzt wurde. Das kann man entweder selbst tun oder einen spezialisierten Anwalt mit einem entsprechenden Schreiben beauftragen. Sollte die Bewertung dann nicht gelöscht werden, kann man den Löschungsanspruch auch gerichtlich durchsetzen – ggf. mit einer einstweiligen Verfügung, die man im Idealfall vom Gericht innerhalb weniger Tage bekommt.
Tut denn jameda nichts gegen falsche Bewertungen?
Doch! Um als Patient eine Bewertung abgeben zu können, muss man zuvor ein Benutzerkonto anlegen. Hierbei wird die E-Mail-Adresse des Benutzers auf Echtheit überprüft.
Außerdem werden die Bewertungen vor der Veröffentlichung durch einen automatisierten Prüfalgorithmus analysiert werden. Sobald das System Unregelmäßigkeiten identifiziert, wird die Bewertung nochmals manuell geprüft. Naturgemäß wird ein Algorithmus aber nie alle Bewertungen finden, die aus rechtlicher Sicht gelöscht werden müssten.
Ist eine Bewertung aus Sicht des Arztes falsch, hat er die Möglichkeit diese nochmals manuell durch das jameda-Team prüfen zu lassen. Dabei wird die Bewertung vorläufig vollständig entfernt. Nach Abschluss eines mehrwöchigen Prüfprozesses bleibt die Bewertung dann entweder gelöscht oder wird ganz oder teilweise wieder online gestellt.
Warum sollte ich mich an einen Anwalt wenden?
Am wichtigsten ist der Zeitfaktor: Jeder Tag, an dem eine rufschädigende Bewertung für Millionen potentieller Kunden im Netz einsehbar ist, ist einer zuviel. Schon deshalb sollte man schnell handeln. Außerdem läuft ab Kenntnis der Bewertung eine gesetzliche Frist, nach deren Ablauf ein rechtliches Vorgehen in einem sogenannten Eilverfahren vor den Gerichten nicht mehr möglich ist. Verpasst man dieses Zeitfenster, weil man zu lange mit Google hin und her schreibt, entfällt ein großes rechtliches Druckmittel.
Zudem löschen Plattformbetreiber Einträge erfahrungsgemäß eher, wenn sie in rechtlich fundierter Weise – also mit überzeugenden rechtlichen Argumenten – dazu aufgefordert werden.
Ein Anwalt nimmt schließlich die erforderliche Beweissicherung vor und kann zusätzlich für Sie sicherstellen, dass gleiche oder ähnliche unzulässige Einträge zukünftig nicht erneut auf der Plattform auftauchen bzw. diese die Einträge löschen muss.
Weitere Informationen finden Sie in folgendem Artikel aus der Zeitschrift Klinik-Wissen-Managen, Ausgabe 1/2016, S. 18 ff.:
Falsch bewertet, richtig reagiert! Rechtsschutz gegen Falschbewertungen auf jameda, kununu & Co.
Wichtige Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema
Laut OLG Dresden besteht eine Haftung von jameda als unmittelbarer Störer, wenn das Portal Bewertungen nach Hinweis prüft und bearbeitet. Dadurch macht sich jameda die Bewertungen zu eigen. (OLG Dresden, Urteil vom 6. März 2018, Az. 4 U 1403/17) Im Einzelfall kann ein Anspruch auf Löschung des gesamten jameda-Profils bestehen, wenn die Plattform auf den einzelnen Profilseiten Werbung für Konkurrenten einblendet. Denn dann handelt sie nicht mehr als neutrale Informationsmittlerin. (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2018, Az. VI ZR 30/17). Die vollständige Löschung des Ärzteprofils bei jameda kann nicht verlangt werden. Die schutzwürdigen Interessen der Ärzte müssen hinter der Kommunikationsfreiheit des Portals zurücktreten. (OLG Köln, Urteil vom 5. Januar 2017, Az. 15 U 121/16) Der BGH stärkt die Rechte der Ärzte und nimmt jameda stärker in die Pflicht. Die Ärzte werden künftig vor allem vor Fake-Bewertungen geschützt, denen de facto gar keine Behandlung zugrunde lag. Jameda muss nun gewissenhaft prüfen, ob eine Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. (BGH, Urteil vom 1. März 2016, Az. IV ZR 34/15) Noten sind zwar grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Wenn die Noten aber ersichtlich auf unwahre Tatsachen gestützt werden, kann der Arzt nicht nur die Löschung der Textbewertung, sondern auch die Löschung der darauf beruhenden Benotung verlangen. Jameda darf also grundsätzlich keine isolierte Löschung der Textbewertung vornehmen, sondern muss auch die dazugehörigen Noten löschen. (OLG München, Beschluss vom 17. Oktober 2014, Az. 18 W 1933/14)Haben Bewertungsplattformen ein „virtuelles Hausrecht“?
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Keine isolierte Löschung der Textbewertung!