Behandlung meint nicht nur ärztliche Leistung!
Die Bewertung der „Behandlung“ muss sich nicht ausschließlich auf die ärztliche Leistung beziehen. Es dürfen auch andere Aspekte (hier Preisgestaltung) mit bewertet werden – jedenfalls dann, wenn aus dem Kommentar eindeutig hervorgeht, was der Verfasser seiner Bewertung zugrunde gelegt hat. (LG München I, Urteil vom 28. Mai 2013, Az. 25 O 9554/13)