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Kein Anspruch des Arztes auf vollständige Löschung des jameda-Profils!

23. September 2014 by Florian Sperling

Löschung des jameda-Profils

BGH, Urteil vom 23. September 2014 (Az. VI ZR 358/13)

Ein Gynäkologe wurde auf jameda.de mehrfach schlecht bewertet. Daraufhin verlangte er von jameda die vollständige Löschung des ohne seine Einwilligung automatisch erstellten Ärzteprofils. Jameda verweigerte die Löschung des jameda-Profils.

Der BGH entschied den Rechtsstreit in letzter Instanz am 23. September 2014 wie folgt:

  1. Der Arzt ist in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie in seiner Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) betroffen. Das Bewertungsportal ist in der Kommunikationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK) sowie ebenfalls in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen.
  2. Zwar ist der Arzt durch seine Aufnahme in das Bewertungsportal nicht unerheblich belastet. Negative Bewertungen können schlimmstenfalls seine berufliche Existenz gefährden. Auch besteht die Gefahr, dass Bewerter das Portal für beleidigende, unwahre oder sonst unzulässige Aussagen missbrauchen. Die Gefahr wird noch dadurch verstärkt, dass die Bewertungen verdeckt abgegeben werden können.
  3. Allerdings ist der Arzt diesen Gefahren nicht schutzlos ausgeliefert. Insbesondere kann er von dem Portal die Beseitigung von unwahren, beleidigenden oder sonst unzulässigen Bewertungen verlangen.
  4. Insgesamt wiegen die Interessen des Arztes nicht schwerer, als die Kommunikationsfreiheit des Bewertungsportals. Es besteht ein ganz erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Dienstleistungen.
  5. Der Arzt kann deshalb nicht die Löschung des jameda-Profils verlangen.

 

Fazit:

Ärzte müssen sich auf jameda oder anderen Bewertungsportalen bewerten lassen. Sie können nicht die vollständige Löschung des jameda-Profils verlangen. Die Kommunikationsfreiheit des Portals und das Interesse der Öffentlichkeit überwiegen nach Ansicht des BGH die Interessen der Ärzte. Den Ärzten bleibt also nur, ihr Profil im Auge zu behalten und gegen rechtsverletzende Bewertungen im Einzelfall vorzugehen. 

 

Das Urteil ist im Volltext hier abrufbar.

Posted in: Haftung von Bewertungsportalen, Jameda, Kununu Tagged: Bewertung, BGH, Gerichtsurteil, Jameda, Kommunikationsfreiheit, Profil, vollständige Löschung
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Ihr Ansprechpartner

Dr. Florian Sperling

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)

Tel.:     +49 89 2420960
Email:  sperling@lausen.com
Web:    www.lausen.com

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