BVerfG Urteil vom 12.05.2009 – 1 BvR 2272/04
Gründe
I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung.
1.
Der Beschwerdeführer ist Journalist, Verleger und Publizist und Mitherausgeber der Wochenzeitschrift „Die Zeit“.
Am 22. Juni 2003 strahlte der Fernsehsender „n-tv“ die von B. moderierte Sendung „Talk in Berlin“ aus, an der sich der Beschwerdeführer als Diskussionsteilnehmer neben dem Journalisten J. und dem Bischof Prof. Dr. H. beteiligte.
Die Sendung mit dem Thema „F. – die Öffentlichkeit und die Moral“ befasste sich mit dem seinerzeit in den Medien viel beachteten Ermittlungsverfahren gegen den damaligen Vizepräsidenten des Zentralrats der Juden, Rechtsanwalt und Moderator Dr. F., der in den Verdacht des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln geraten war. Nachdem mehrere Zeuginnen, die im Zuge eines gegen andere Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahrens vernommen worden waren, Dr. F. belastet hatten, durchsuchte die Staatsanwaltschaft Berlin am 11. Juni 2003 die in F. belegenen Kanzleiräume und Wohnung des Beschuldigten. Noch am selben Tag bestätigte ein Sprecher der Staatsanwaltschaft gegenüber einem Journalisten der Zeitung „Die Welt“ auf Nachfrage, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Dr. F. geführt werde. Außerdem gab er den zu Grunde liegenden Vorwurf und die vorläufigen Ergebnisse der Durchsuchungen bekannt, wonach szenetypische Verpackungen mit Anhaftungen aufgefunden worden seien, die vorbehaltlich der Ergebnisse einer Laboruntersuchung aus Kokain bestehen könnten. Der Staatsanwaltschaft brachte diese frühe Information der Öffentlichkeit teilweise harsche Kritik in den Medien ein.
In der Fernsehsendung äußerte der Beschwerdeführer hierzu:
N.: „[…] Der wirkliche Skandal ist eine führungslose Staatsanwaltschaft in Deutschland, die bei diesen Ermittlungen ganz offenkundig ‚Die Welt’, ‚Bild’ und ‚Focus’ vorinformiert hat, privilegiert hat, wenn Sie so wollen, über einen Verdacht, den zu beweisen sie sich gerade erst bemüht. Dieses ist dann nicht das normale Vorgehen von Staatsanwälten in zivilisierten und in Rechtsstaaten, in zivilisierten Ländern und in Rechtsstaaten. Das ist der erste Punkt. Der andere Punkt ist: Aus diesen Äußerungen jetzt entnehme ich ja offenkundig immer schon feststehende Sachverhalte, d.h. Herr F. hat seine eigene Position desavouiert durch sein moralisches, sittliches Verhalten. Nichts ist bewiesen. Der Mann hat das Recht eines offenkundig vom Staatsanwalt Verfolgten, so möchte ich das einmal bezeichnen, zu schweigen und seinen eigenen Anwalt reden zu lassen. Und ich bin ganz sicher, dass dieser staatsanwaltliche, man muss wirklich sagen: Skandal eines ganz offenkundig, ich sag`s ganz offen, durchgeknallten Staatsanwaltes, der hier in B. einen außerordentlich schlechten Ruf hat, der vor einem Jahr vom Dienst suspendiert worden ist, der zum ersten Mal überhaupt wieder tätig wird. Dieser Skandal wird zweifellos dazu führen, dass sich die hiesige Justizbehörde und die ihr zugeordnete Staatsanwaltschaft fragen muss, ob man auf diese Art und Weise gegen Privatpersonen vorgehen kann.“
J.: „Herr N., Sie brechen den Stab über eine Staatsanwaltschaft in einer Art und Weise. Der Oberstaatsanwalt, der Generalstaatsanwalt, den Sie meinen, führt die Ermittlungen gar nicht. Das ist ein ganz anderer. Was Sie hier tun, ist eine Verdächtigungskampagne, der Sie angehören, in der Sie, bei der Sie eine öffentliche Rolle spielen, die sich gegen die Staatsanwaltschaft richtet. Der Fakt ist der, dass bei der Ermittlung gegen Menschenhändler und Schleuser von Prostituierten aus Osteuropa nach Deutschland, bei diesen Ermittlungen ist vom Bundesgrenzschutz in Telefongesprächen der Schleuser abgehört worden. Dabei ist eine Telefonnummer und ist ein Name aufgefallen, der zurückverfolgt worden ist. Der jetzt Beschuldigte F. wäre gar nicht ins Fadenkreuz der Staatsanwaltschaft geraten, wenn bei der Befragung von drei Prostituierten nicht die Beschuldigung erhoben worden wäre und möglicherweise noch, sie wissen es von drei, möglicherweise von noch mehr, dass er ihnen Kokain angeboten hat. Dann ist es nicht mehr die Frage des persönlichen Konsums, sondern auch die Frage des Besitzes, was strafbar ist, und dann muss eine Staatsanwaltschaft handeln. Und sozusagen als sei hier ein, so schlank wie Sie das sagen, den Vorwurf zu erheben, eine Staatsanwaltschaft vernichte einen Menschen aus politischen Gründen, das finde ich sehr gewagt.“
N.: „Aus politischen Gründen, das habe ich nicht gesagt.“
J.: „Aber Sie insinuieren es. Ein durchgeknallter Staatsanwalt“
N.: „Ja, natürlich ist er durchgeknallt, weil er ganz offenkundig in der Lage ist, ein Ermittlungsverfahren zu beginnen und gleichzeitig die Presse zu informieren. Dieses ist ungewöhnlich.“
J.: „Aber Herr N., der Richter hat den Durchsuchungsbefehl erlassen. Das ist nicht der Generalstaatsanwalt gewesen.“
N.: „Aber wer hat denn die Presse informiert? Der Richter gewiss nicht.“<
2.
Mit angegriffenem Urteil vom 28. Januar 2004 – 263a Cs 1097/03 – verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 300,00 €.
Das Wort „durchgeknallt“ bedeute umgangssprachlich „verrückt“ oder „durchgedreht“ und werde gemeinhin so verstanden. Vom Standpunkt eines verständigen Dritten aus sei diese Bezeichnung als herabwürdigend und ehrverletzend anzusehen. Dessen sei sich der Beschwerdeführer, der es als Journalist gewohnt sei, mit Worten umzugehen, auch bewusst gewesen.
In diesem Wortsinne stelle der Begriff „durchgeknallt“ eine Ehrverletzung dar, die auch durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht gerechtfertigt werden könne. Dem Beschwerdeführer habe es freigestanden, die Arbeit der Staatsanwaltschaft oder den Generalstaatsanwalt selbst zu kritisieren. Hier liege jedoch ein Fall unzulässiger Schmähkritik vor, die durch eine Diffamierung der Person gekennzeichnet sei, bei der die Auseinandersetzung in der Sache in den Hintergrund trete.
Auch der Umstand, dass der Geschädigte sich selbst in der Vergangenheit öffentlich als „groben Klotz“ oder „Kapitän eines Panzerkreuzers“ bezeichnet habe, führe nicht dazu, dass er durch die Bezeichnung als „durchgeknallt“ nicht habe beleidigt werden können. Auch wenn der Geschädigte durch seine früheren Äußerungen Kritik auf sich gezogen habe, berechtige dies nicht zu ehrverletzenden Äußerungen über seine Person.
3.
Die hiergegen gerichtete Revision verwarf das Kammergericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft mit angegriffenem Beschluss vom 3. September 2004 – (4) 1 Ss 226/04 (86/04) – ohne weitere Begründung.
Ihren Antrag vom 28. Juni 2004 auf Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet stützte die Generalstaatsanwaltschaft insbesondere darauf, dass das Amtsgericht die beanstandete Äußerung zutreffend als Schmähung angesehen und deshalb dem Ehrenschutz den Vorrang gegenüber dem Recht zur freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG eingeräumt habe. Merkmal der Schmähung sei die das sachliche Anliegen in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Diese Grenze sei auch im Meinungskampf überschritten, wenn der Äußernde nicht auf einen vorangehend vom Betroffenen gesetzten Anlass im „hin und her“ gegenseitiger Kritik und Meinungsäußerungen reagiere, sondern seine Äußerung außerhalb eigener Betroffenheit darauf abziele, den Betroffenen über die Auseinandersetzung in der Sache hinaus persönlich zu diffamieren. Zu berücksichtigen sei zwar auch, in welchem Umfang der Betroffene seinerseits am durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungskampf teilgenommen habe, so dass sein eigener Anspruch auf Ehrenschutz insoweit eingeschränkt sei, als er entsprechende Gegenäußerungen hinnehmen müsse. Ein solcher „Gegenschlag“ setze aber einen Sachbezug voraus und müsse eine adäquate Reaktion auf einen vorangehend vom Betroffenen gesetzten Anlass sein. Dem Beschwerdeführer sei es unbenommen gewesen, die diskussions- und kritikträchtige Verfahrensweise der Staatsanwaltschaft zu kritisieren und den Geschädigten ungeachtet dessen tatsächlichen eigenen Beitrags hierzu zumindest als Gesamtverantwortlichen in diese Kritik einzubeziehen. Die gebrauchte Wortwahl bewege sich aber nicht mehr im Rahmen einer wenn auch harten, aber sachlichen Auseinandersetzung, sondern setze den Behördenleiter persönlich und unabhängig vom Inhalt der geführten Diskussion in ein schlechtes Licht und ziele daher allein auf dessen Diffamierung.
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts sowie des Kammergerichts und rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
a) Bereits die Deutung des Begriffs „durchgeknallt“ durch das Amtsgericht werde den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Der Begriff werde ausweislich des Dudens umgangssprachlich für „überspannt, exaltiert“ verwendet. Jedenfalls aber habe es das Amtsgericht unterlassen, einen naheliegenden weiteren Sinngehalt des inkriminierten Begriffs in Betracht zu ziehen und diesen mit nachvollziehbaren Gründen auszuschließen. Es handele sich um eine in der Umgangssprache durchaus übliche Metapher aus dem Bereich der Elektrizität für eine durchgebrannte Sicherung. Aus dem Kontext der Äußerung, der bei der Ermittlung ihres Sinngehalts hätte berücksichtigt werden müssen, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer durch Verwendung eben dieser Metapher habe zum Ausdruck bringen wollen, dass die dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft obliegende Sicherung der Persönlichkeitsrechte von Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren versagt habe. Der Beschwerdeführer habe den Generalstaatsanwalt erkennbar deshalb als „durchgeknallt“ bezeichnet, weil dieser als Behördenleiter für einen Skandal verantwortlich sei, der darin liege, dass verschiedene Zeitungen über das anhängige Ermittlungsverfahren gegen Dr. F. vorinformiert gewesen seien. Die Äußerung habe nicht der psychischen Verfassung des Generalstaatsanwalts, sondern vielmehr dem vermeintlichen Versagen des Generalstaatsanwalts bei der Wahrnehmung seiner Funktionen zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten Dr. F. gegolten.
Selbst wenn man die Deutung des Amtsgerichts zu Grunde lege, sei die Einordnung der Äußerung als Schmähkritik mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar. Soweit das Amtsgericht ohne nähere Begründung davon ausgehe, dass die Diffamierung der Person des Generalstaatsanwalts im Vordergrund gestanden habe, lasse dies den Kontext unberücksichtigt, in dem der Begriff verwandt worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Begriff im Zuge der Kritik an einem rücksichtslosen Umgang der Staatsanwaltschaft mit den Persönlichkeitsrechten eines Beschuldigten und damit in der Diskussion um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage verwendet. Selbst wenn man in der Bezeichnung als „durchgeknallt“ eine überzogene und ausfällige Kritik sehen wollte, rechtfertige dies noch nicht die Annahme einer Schmähung. Die darin zum Ausdruck kommende Kritik an der Art des Umgangs mit einem Beschuldigten habe der Auseinandersetzung in der Sache gedient und nicht etwa allein der Diffamierung der Person des Generalstaatsanwalts Dr. K. Dieser sei auch namentlich gar nicht benannt worden, vielmehr habe die Kritik der Staatsanwaltschaft Berlin und deren Behördenleiter gegolten. Im Übrigen streite bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage eine Vermutung für die freie Rede, die insbesondere dann greife, wenn der Äußernde sich – wie es das Amtsgericht selbst im Rahmen der Strafzumessungserwägungen annimmt – allenfalls bei der Wortwahl im Ton vergriffen habe.
Die fälschliche Annahme der Schmähkritik habe das Amtsgericht auch dazu bewogen, von der erforderlichen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht abzusehen. Hier überwiege jedoch angesichts der vom Beschwerdeführer geäußerten Kritik an staatlicher Machtausübung sein grundrechtlich geschütztes Interesse auf freie Meinungsäußerung. Im Rahmen der Abwägung müsse auch Berücksichtigung finden, dass die Meinungsäußerung einer Behörde galt und dieser kein Persönlichkeitsrecht zukomme. Außerdem habe der Betroffene durch seine polarisierenden Äußerungen zu seinem Amtsverständnis überspitzte und polemische Kritik an seiner Person selbst herausgefordert.
b) Die Entscheidung des Kammergerichts, mit der die Revision des Beschwerdeführers ohne Begründung verworfen worden ist, mache sich die Grundrechtsverletzung des Amtsgerichts zu Eigen. Ferner teile das Kammergericht offenbar die Rechtsauffassungen der Generalstaatsanwaltschaft Berlin. Diese setze sich aber in der Begründung ihres Antrags auf Verwerfung der Revision in offenen Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn sie betone, dass die von der Revision angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der strafrechtlichen Literatur teilweise scharfe Kritik erfahren habe.
5.
Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Präsident des Bundesgerichtshofs hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
6.
Die Akten des Ausgangsverfahrens vor dem Amtsgericht Tiergarten 37 – 263a Cs 1097/03 – lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Sie ist zulässig und offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
1.
Die inkriminierte Äußerung des Beschwerdeführers fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden gekennzeichnet. Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder auch Personen (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 93, 266 ). Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 85, 1 ; 90, 241 ). Die inkriminierte Äußerung stellt, ungeachtet ihres möglichen ehrverletzenden Gehalts, ein solches Werturteil dar. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ).
2.
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gilt allerdings nicht vorbehaltlos. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet es seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dazu gehört auch § 185 StGB, auf den sich die angegriffenen Entscheidungen stützen. Die Auslegung der Strafgesetze und ihre Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der Strafgerichte und grundsätzlich einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Handelt es sich aber um Gesetze, die die Meinungsfreiheit beschränken, ist dabei das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 82, 43 ; 272 ; 93, 266 ; 94, 1 ). Dies erfordert regelmäßig eine Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ). Das Ergebnis dieser Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Doch ist in der Rechtsprechung eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt worden, die Kriterien für die konkrete Abwägung vorgegeben. Wegen der fundamentalen Bedeutung der Meinungsfreiheit für die demokratische Ordnung spricht eine Vermutung für die freie Rede, wenn es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ). Wird von dem Grundrecht nicht zum Zwecke privater Auseinandersetzung Gebrauch gemacht, sondern will der Äußernde in erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, dann sind Auswirkungen seiner Äußerungen auf den Rechtskreis Dritter zwar unvermeidliche Folge, nicht aber eigentliches Ziel der Äußerung. Der Schutz des betroffenen Rechtsguts tritt umso mehr zurück, je weniger es sich um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten Bereich in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage (vgl. BVerfGE 61, 1 ). In der öffentlichen Auseinandersetzung, insbesondere im politischen Meinungskampf, muss daher auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 60, 234 ; 66, 116 ; 82, 272 ). Bei herabsetzenden Äußerungen allerdings, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung erweisen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; BVerfGK 8, 89 ). Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts hat das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der Schmähkritik aber eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 – 1 BvR 151/93 -, NJW 1993, S. 1462; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 – 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 – 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, S. 749 f.).
3.
Diesen Vorgaben wird die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts nicht gerecht.
a) Allerdings ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht der Bezeichnung als „durchgeknallt“ ehrverletzenden Gehalt zugemessen hat.
aa) Bei Äußerungsdelikten können schon die tatsächlichen Feststellungen des erkennenden Gerichts eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts enthalten, wenn der Sinn der Äußerung nicht zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 93, 266 ; 94, 1 ). Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Deutung einer Äußerung gehört, dass sie unter Einbeziehung ihres Kontextes ausgelegt und ihr kein Sinn zugemessen wird, den sie objektiv nicht haben kann. Bei mehrdeutigen Äußerungen darf die zur Verurteilung führende Bedeutung nicht zu Grunde gelegt werden, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 82, 43 ; 272 ; 94, 1 ; 114, 339 ; BVerfGK 4, 54 ). Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine tragfähige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 93, 266 ; 94, 1 ).
bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers decken der Wortlaut und der Sprachgebrauch des Begriffes „durchgeknallt“ die Deutung des Amtsgerichts, dass hiermit zum Ausdruck gebracht werde, eine als solche bezeichnete Person sei „verrückt“ oder „durchgedreht“. Im modernen Sprachgebrauch wird das Adjektiv „durchgeknallt“ umgangssprachlich in dem Sinne von „absonderlich, bizarr, extravagant, skurril, schrill, überspannt, wunderlich, exzentrisch, schrullig, überdreht“, aber auch für „verrückt“ verwendet (Duden, Das Synonymwörterbuch, 4. Aufl., Mannheim u.a. 2007, S. 272). Dass der Begriff in einer neutralen bis positiven Bedeutung etwa im Sinne von absonderlich oder extravagant gebraucht worden sei, liegt angesichts des Kontextes fern und bedurfte keiner Erörterung.
Bezieht man den sprachlichen Kontext der Äußerung in die Betrachtung mit ein, kommen allerdings weitere Deutungsalternativen in Betracht, die das Amtsgericht unberücksichtigt ließ. Offen bleibt, ob die Äußerung aus Sicht des unbefangenen und unvoreingenommenen Publikums dahingehend verstanden wird, dass die geistige Gesundheit des Betroffenen in genereller Form in Abrede gestellt wird oder ob sie sich nicht vielmehr auf die Diensthandlungen des Betroffenen bezog und zum Ausdruck bringen sollte, dass dieser – im umgangssprachlichen Sinne einer durchgebrannten Sicherung – bei den Ermittlungen gegen einen prominenten Beschuldigten jegliche distanzwahrende Selbstkontrolle verloren habe, mithin die ihm gebotene Zurückhaltung habe vermissen lassen. In beiden Deutungsvarianten ist die Äußerung aber ehrverletzend, so dass die Würdigung des Amtsgerichts insoweit zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die vom Beschwerdeführer angeführte Deutung, die Äußerung habe sich allenfalls auf die Behörde der Staatsanwaltschaft am Landgericht Berlin und nicht auf den Geschädigten persönlich bezogen, findet im Wortlaut seiner Äußerung und ihrem Sinnzusammenhang keine Stütze und bedurfte daher keiner näheren Erörterung.
b) Dagegen ist es verfassungsrechtlich nicht tragfähig, dass das Amtsgericht von einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers mit der Begründung abgesehen hat, in der Bezeichnung als „durchgeknallt“ liege eine Schmähung des Geschädigten. Unabhängig davon, welchen der in Betracht kommenden Bedeutungsgehalte man hier zu Grunde legt, trägt weder dieser für sich genommen noch der vom Amtsgericht festgestellte Kontext die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung.
Zwar ist der Begriff „durchgeknallt“ von einer gewissen Schärfe und auch von einer Personalisierung gekennzeichnet und hat unabhängig von seiner Deutung ehrverletzenden Charakter. Eine Meinungsäußerung wird aber nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Hinzukommen muss vielmehr, dass die persönliche Kränkung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt. Die Beurteilung dieser Frage erfordert regelmäßig, den Anlass und den Kontext der Äußerung zu beachten (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, NJW 2005, S. 3274 f.). Eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Begriffs kann allenfalls ausnahmsweise dann die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung tragen, wenn dessen diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass der Ausdruck in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von seinem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter – etwa aus der Fäkalsprache – der Fall sein kann (vgl. BVerfG, NJW 2009, S. 749 ).
Die bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts tragen eine solche Beurteilung nicht. Bei der beanstandeten Wortwahl handelt es sich nicht um eine Ehrverletzung, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig von ihrem Verwendungskontext die mit ihm bezeichnete Person stets als ganze herabsetzt und der Abwägung von vornherein entzogen wäre. Vielmehr kann die Äußerung, der Betreffende sei angesichts der von ihm zu verantwortenden Art und Weise der Führung eines Ermittlungsverfahrens „verrückt geworden“, „durchgedreht“ beziehungsweise ihm seien „die Sicherungen durchgebrannt“, an ein Verhalten des Betroffenen anknüpfen und in polemischer Form zum Ausdruck bringen, dass die von ihm gerügte Verletzung rechtlicher oder ethischer Grenzen so schwer wiege, dass sie aus sachlichen und rationalen Gründen nicht erklärbar sei. In diesem Fall hängt die Beurteilung der schmähenden Wirkung aber gerade vom Kontext ab, so dass ungeachtet ihrer ehrverletzenden Wirkung die Bezeichnung als „durchgeknallt“ in keiner in der in Betracht kommenden Deutungen eine solche Schmähung darstellt, die in jedem denkbaren Äußerungszusammenhang bar jeden Sachbezugs allein der Diffamierung des Betroffenen diente.
Bei der gebotenen Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem die Äußerung fiel, ist die Annahme einer Schmähkritik aber nicht tragfähig. Gegenstand der Fernsehdiskussion war das Ermittlungsverfahren gegen Dr. F. In diesem Zusammenhang äußerte der Beschwerdeführer Kritik an der Informationspolitik der zuständigen Staatsanwaltschaft und bedachte deren Behördenleiter mit der beanstandeten Bezeichnung. Dieser Kontext spricht gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer dem Betroffenen pauschal die geistige Gesundheit habe absprechen und ihn damit ungeachtet seines Sachanliegens habe diffamieren wollen. Vielmehr liegt es aus Sicht des unvoreingenommenen Publikums nahe, dass er auch durch diese Begriffswahl Kritik an dem Umgang des als verantwortlich betrachteten Generalstaatsanwalts mit den Persönlichkeitsrechten eines Beschuldigten üben wollte, dessen – nach Auffassung des Beschwerdeführers – skandalöser Gehalt darin liege, dass die Staatsanwaltschaft die gebotene Rücksichtnahme auf das Persönlichkeitsrecht eines Beschuldigten missachtet habe, indem sie in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens die Öffentlichkeit über die Vorwürfe informiert und auf diese Weise den Betroffenen ungeachtet der seinerzeit noch fehlenden Schuldfeststellung bloßgestellt habe. Die Herauslösung des Begriffs „durchgeknallt“ aus diesem Kontext verstellt den Blick darauf, dass die umstrittene Äußerung im Zusammenhang mit einer Sachauseinandersetzung um die Ausübung staatlicher Strafverfolgungsbefugnisse fiel. In diesem Kontext kann der verwendeten Begriffswahl aber nicht jeglicher Sachbezug abgesprochen werden, da sie – wenn auch in polemischer und in herabsetzender Form – durchaus die Sachaussage transportieren kann, dass ein als verantwortlich angesehener Staatsanwalt im Zuge der Strafverfolgungstätigkeit die gebotene Zurückhaltung und Rücksichtnahme auf das Persönlichkeitsrecht eines Beschuldigten in unsachgemäßer und übertriebener Weise habe vermissen lassen.
In diesem zu berücksichtigenden Kontext erlangt die Vermutung für die freie Rede umso schwereres Gewicht, als die geübte Kritik die Ausübung staatlicher Gewalt zum Inhalt hatte; die Meinungsfreiheit ist aber gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und findet darin unverändert ihre Bedeutung (vgl. BVerfGE 93, 266 ). Teil der von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfassten Freiheit, seine Meinung in selbstbestimmter Form zum Ausdruck zu bringen (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 60, 234 ), ist auch, dass der Äußernde von ihm als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für die zu kritisierende Art der Machtausübung angreifen kann, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente seiner Äußerung aus diesem Kontext herausgelöst betrachtet werden und als solche die Grundlage für eine einschneidende gerichtliche Sanktion bilden. Die Personalisierung eines Sachanliegens in anklagender Form ist in solch unterschiedlicher Form und Intensität möglich, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Meinungsfreiheit in diesen Fällen wie bei Schmähungen stets und ungeachtet der weiteren Umstände zurücktreten zu lassen. Vielmehr ist es erforderlich, in die gebotene Abwägung einzustellen, ob der Betreffende als private Person oder sein öffentliches Wirken mit seinen weitreichenden gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von der Äußerung ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 – 1 BvR 2126/93 -, NJW 1999, S. 2358 ).
c) Infolge dessen durfte das Amtsgericht den Beschwerdeführer nicht wegen Beleidigung verurteilen, ohne eine Abwägung zwischen seiner Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten vorzunehmen. Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlicherweise für eine Schmähung, so liegt darin ein auch verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ), insbesondere wenn – wie hier – das Gericht aus diesem Grunde eine Abwägung unterlässt (vgl. BVerfGK 4, 54 ; 8, 89 ).
4.
Auch die Entscheidung des Kammergerichts verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Mit Erhebung der Sachrüge hat der Beschwerdeführer die erstinstanzliche Entscheidung auch mit Blick auf die gerügte Grundrechtsverletzung zur Überprüfung durch das Revisionsgericht gestellt. Mangels eigener Begründung kann nicht beurteilt werden, ob das Kammergericht die erforderliche Abwägung vorgenommen und mit tragfähigen Gründen ein Überwiegen des Persönlichkeitsschutzes angenommen hat. Soweit in Betracht kommt, dass das Kammergericht sich die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft zu Eigen gemacht hat (vgl. hierzu BVerfGK 5, 269 ), ergibt sich kein anderes Ergebnis. Die Generalstaatsanwaltschaft blendet ebenso wie das Amtsgericht bei Beurteilung der Frage, ob es sich bei der beanstandeten Äußerung um eine Schmähung handelt, den Sachzusammenhang der Äußerung in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise aus, indem sie allein auf deren personalisierenden Gehalt abstellt und hervorhebt, dass eine Kritik an der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft für sich genommen unbedenklich sei, nicht aber in der personalisierten, auf den Betroffenen zugespitzten und diesen herabsetzenden Form. Auch die weiteren von der Generalstaatsanwaltschaft aufgeworfenen Umstände vermögen die Annahme der Schmähkritik nicht zu rechtfertigen. Sie lassen auch nicht diejenigen Erwägungen erkennen, die für eine Abwägung maßgeblich wären. Die Generalstaatsanwaltschaft reduziert das Recht zur Meinungsäußerung im politischen Meinungskampf zumindest mit Blick auf personalisierte Kritik in ehrverletzender Form im Wesentlichen auf ein Recht zum Gegenschlag und verneint dieses im vorliegenden Fall. Ungewichtet bleibt demgegenüber die besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Kritik an staatlicher Machtausübung und der erkennbare Sachbezug der Äußerung zur kritisierten Art und Weise der Führung eines konkreten Ermittlungsverfahrens, welche die Generalstaatsanwaltschaft im Übrigen selbst als kritikwürdig einstuft.
5.
Die Entscheidungen beruhen auch auf dem aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehler. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen werden. Soweit keine weitergehenden Umstände festgestellt werden, welche die Annahme einer Schmähkritik rechtfertigen können, werden die Gerichte in die erforderliche Abwägung den Sachzusammenhang, in dem die Äußerung fiel, einzustellen und zu gewichten haben, ob die Äußerung mit den von ihr ausgehenden Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch die Meinungsfreiheit mit Blick auf das vom Beschwerdeführer verfolgte Anliegen gerechtfertigt ist. Hierbei kann unter anderem von Bedeutung sein, ob der vermeintliche Anlass für die Kritik auch insoweit vorgelegen hat, als sie auf den Geschädigten persönlich zugespitzt worden ist. Berücksichtigung kann im diesem Zusammenhang auch finden, ob der Beschwerdeführer zugleich auf die eigenen Äußerungen des Betroffenen zur Art und Weise seiner Amtsführung angespielt hat. Zu Recht hat das Amtsgericht zwar angenommen, dass der behauptete Umstand, der Geschädigte habe seinerseits zuvor öffentlich in polarisierender Form ein hartes Durchgreifen der Ermittlungsbehörden propagiert und dabei dezidiert für sich in Anspruch genommen, nicht zimperlich zu sein, nicht dazu führt, dass der Geschädigte sich seines Persönlichkeitsrechts begeben habe. Ungeachtet dessen können solcherart polarisierende Äußerungen möglicherweise dann einen Anlass für scharfe Kritik gerade in personalisierter Form gegen den Behördenleiter geben, wenn ein Fall in Rede steht, bei dem – nach Auffassung des Kritikers – eine Strafverfolgungsbehörde in Umsetzung eben jener Haltung ihres Behördenleiters auf das Persönlichkeitsrecht eines Beschuldigten keine Rücksicht genommen habe.
6.
Die Entscheidungen über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.