OLG Dresden, Urteil vom 6. März 2018 (Az. 4 U 1403/17)
Ein Arzt begehrte von jameda die Löschung einer Bewertung. Dies lehnte jameda ihm gegenüber mit der Begründung ab, die beanstandete Bewertung „bereits geprüft“ und „strittige Tatsachenbehauptungen hierbei entfernt“ zu haben. Die Bewertung entspreche den „Nutzungsrichtlinien und rechtlichen Vorgaben“ von jameda. Daraufhin klagte der Arzt.
Das OLG Dresden hat eine Haftung von jameda hinsichtlich der rechtswidrigen Äußerungen in der Bewertung bejaht. Zur Begründung führte es Folgendes aus:
- Es kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob jameda Prüfpflichten verletzt hat. Vielmehr hat sich jameda die angegriffenen Äußerungen zu eigen gemacht und ist damit als unmittelbarer Störer anzusehen.
- Ein Zu-Eigen-Machen ist anzunehmen, wenn der Betreiber eines Portals nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortlichkeit für die auf seinem Portal veröffentlichten Inhalte übernommen hat. Dafür spricht beispielsweise, wenn er eine inhaltlich-redaktionelle Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit vorgenommen hat.
- Hier hat sich jameda die Äußerungen zwar nicht dadurch zu eigen gemacht, dass es auf der Website keinen Hinweis darauf gibt, dass jameda sich von den eingestellten Inhalten distanziert. Auch der Umstand, dass jameda sich in den Nutzungsrichtlinien die Möglichkeit des Kürzens, Löschens und Anpassens vorbehält, führt noch nicht zu einem Zu-Eigen-Machen.
- Jameda hat sich die Äußerungen jedoch zu eigen gemacht, indem das Portal die Bewertung nach Hinweis des Arztes inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen hat. Jameda hat eine eigenständige Einschätzung vorgenommen und – ohne Rücksprache mit dem Patienten als Verfasser der Bewertung – eine Passage der Bewertung gelöscht. Damit hat jameda die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen und es besteht eine Haftung von jameda.
Das OLG Dresden wies im Rahmen der Prüfung der Rechtswidrigkeit der Bewertung auch auf die Rechtsprechung des BGH hin, dass Bewertungen rechtswidrig sind, wenn ihnen überhaupt kein Behandlungskontakt zugrunde liegt.
Fazit:
Laut OLG Dresden besteht eine Haftung von jameda als unmittelbarer Störer, wenn das Portal Bewertungen nach Hinweis prüft und bearbeitet. Dadurch macht sich jameda die Bewertungen zu eigen.
Das Urteil ist im Volltext hier abrufbar.