Beschluss des LG München I vom 30. Januar 2014 (Az. 25 O 1675/14)
Tenor:
- Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf der Internetseite www.yelp.de für das Fitnessstudio … der Antragstellerin eine Gesamtzahl der Bewertungen auszuweisen, in die Beiträge (Bewertungen), die von Nutzern der Internetseite abgegeben wurden und die von der Antragsgegnerin momentan nicht empfohlen werden, nicht einbezogen werden.
- Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Antragstellerin betreibt das Fitnessstudio … in …, das auch Mitglieder aus München hat. In dem Bewertungsportal qype.de war das Fitnessstudio der Antragstellerin insgesamt mit 5 von 5 möglichen Sternen bewertet.
Die Antragsgegnerin betreibt ein Bewertungsportal auf der URL www.yelp.de. Sie hat im Oktober 2012 das Bewertungsportal qype.de erworben und die dort veröffentlichten Bewertungen in ihr Bewertungsportal integriert.
Für das Fitnessstudio der Antragstellerin wird dem Portal www.yelp.de eine Bewertung mit, zwei von 5 möglichen Sternen angezeigt, darunter wird mit einem Link auf 65 andere Beiträge verwiesen, die momentan nicht empfohlen werden. Von diesem momentan nicht empfohlenen Beiträgen weisen 10 eine Bewertung mit vier Sternen und 55 eine Bewertung mit 5 Sternen auf. Diese Bewertungen fließen weder in die Gesamtbewertung noch in die Gesamtzahl der Bewertungen ein. Die Auswahl der angezeigten und berücksichtigten Bewertungen erfolgt über eine automatisierte Software, die Auswahlkriterien sind nicht bekannt.
II. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin aus §§ 823 I, 1004 BGB einen Anspruch darauf, dass nicht nur die von der automatisierten Software ausgewählten Bewertungen in die Gesamtzahl der Bewertungen des Fitnesstudios der Antragstellerin einfließen sondern sämtliche Bewertungen, da durch die nach nicht nachvollziehbaren Kriterien vorgenommene Auswahl das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin sowie ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt wird, da ausschließlich positive und sehr positive Bewertungen aussortiert und die einzige Bewertung mit weniger als vier Sternen ausgewählt wurde
Bei den einzelnen Bewertungen handelt es sich um Meinungsäußerungen der einzelnen Nutzer. Soweit die Antragstellerin mittels der von ihr benutzten Software aus diesen Äußerungen einen Auswahl trifft und sich damit die Bewertung einzelner Nutzer gezielt zu eigen macht und so eine eigene Bewertung abgibt, muss diese Auswahl anhand nachvollziehbarer Kriterien erfolgen, die kein verzerrtes Gesamtbild wiedergeben. Wird, die vorliegend lediglich die schlechteste Bewertung wiedergegeben und alle anderen Bewertungen als momentan nicht empfehlenswert beurteilt, steht nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache sondern die Herabsetzung der Antragstellerin im Vordergrund. Dies ist nicht mehr durch die Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, so dass die Antragstellerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch hat.
Sie hat die Grundlagen durch die eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin vom 27.01.2014 glaubhaft gemacht sowie durch die Vorlage von Screenshots der Internetseite www.yelp.de.
Da die Klägerin, wie glaubhaft gemacht, am 08.01.2014 Kenntnis von der Bewertung und der vorgenommenen Auswahl erlangt hat, ist die erforderliche Dringlichkeit gegeben. Bereits der einmalige Verstoß begründet die Wiederholungsgefahr, hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin eine ausreichende Unterlassungsklärung nicht abgegeben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.