BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 (Az. VI ZR 225/17)
Nachdem er über die Plattform „Amazon Marketplace“ eine Bestellung getätigt hatte, erhielt ein Kunde von der Verkäuferin eine E-Mail mit dem Betreff „Ihre Rechnung zu Ihrer Amazon Bestellung …“. Die E-Mail enthielt neben der Rechnung im PDF-Format die Bitte, der Verkäuferin eine 5-Sterne-Beurteilung zu geben, sollte man mit ihrem Service zufrieden sein. Dazu wurde ein Link mitgeschickt, über den man sich einloggen und sodann eine Amazon Bewertung abgeben konnte. Der Kunde sah in dieser E-Mail eine unaufgeforderte Werbung und begehrte Unterlassung.
Der BGH hat einen Unterlassungsanspruch mit folgender Begründung bejaht:
- Auch eine Kundenzufriedenheitsbefragung fällt unter den Begriff (Direkt-)Werbung. Sie trägt mittelbar zur Absatzförderung bei.
- Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung stellt grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person dar.
- Dies gilt trotz des Umstandes, dass die Bewertungsumfrage zusammen mit der Rechnung für das gekaufte Produkt übersandt wurde.
- Die Übersendung einer Rechnung stellt zwar keine Werbung dar. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die damit verbundene Bitte um die Abgabe einer positiven Amazon Bewertung ebenfalls nicht als Werbung zu werten ist.
- Der hier erfolgte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist rechtswidrig. Die Interessenabwägung geht zu Lasten der Verkäuferin.
- Dabei ist die Wertung des § 7 Abs. 2 UWG zu berücksichtigen: Jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stellt stets eine unzumutbare Belästigung dar. Dies gilt auch für Kundenzufriedenheitsbefragungen.
- Es handelt sich weiterhin nicht um eine solche Bagatelle, dass eine Belästigung des Kunden in seiner Privatsphäre ausgeschlossen ist. Dieser muss sich zumindest gedanklich mit der Kundenzufriedenheitsbefragung auseinandersetzen. Ohne ein Verbot ist zudem mit einer Verbreitung dieser Art der Werbung zu rechnen.
Fazit:
Die Aufforderung zur Abgabe einer Amazon Bewertung stellt auch dann Werbung dar, wenn sie zusammen mit einer Rechnung übermittelt wird. Ein Käufer muss daher zuvor entweder in die Versendung von Werbe-E-Mails eingewilligt haben oder bei Erhebung seiner E-Mail-Adresse darauf hingewiesen werden, dass er der weiteren Verwendung zur Zusendung von Werbung jederzeit widersprechen kann.
Das Urteil des BGH ist hier abrufbar.