LG Hamburg, Urteil vom 12. Januar 2018 (Az. 324 O 63/17)
Auf Google wurde ein Gasthaus mit nur einem Stern bewertet. Der Bewertung war kein Text hinzugefügt. Der Restaurantbesitzer bestritt, dass die Bewertung von einem Gast stammt oder sonst irgendeine Geschäftsbeziehung mit der Verfasserin der Bewertung bestand. Weder ihm noch seinen Mitarbeitern sei eine Person mit dem Namen der Bewertenden bekannt. Zudem habe er den Namen erfolglos mit Aufträgen und Rechnungen der letzten Jahre abgeglichen. Der Restaurantbesitzer ließ Google mit dieser Begründung auffordern, die Kundeneigenschaft der Bewertenden zu prüfen und die Bewertung zu löschen, wenn ein Kundenkontakt nicht nachgewiesen werden kann. Google teilte ihm daraufhin lediglich mit, dass ein Tätigwerden nicht notwendig sei, da kein offensichtlicher Verstoß gegen die Richtlinien zur Entfernung von Inhalten bzw. keine unschwer zu erkennende Rechtsverletzung festgestellt werden könne.
Das LG Hamburg hat einen Löschungsanspruch gegen Google mit folgender Begründung bejaht:
- Zwar handelt es sich bei einer Sternebewertung grundsätzlich um eine Meinungsäußerung, die auf einer persönlichen Wertung beruht. Auch eine Meinungsäußerung kann aber im Einzelfall unzulässig sein, wenn für sie keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte bestehen.
- Der Kläger hat Google konkret genug auf seine Zweifel hingewiesen, dass es sich bei der Bewertenden um eine Kundin von ihm handele. Google hätte daraufhin die Kundeneigenschaft überprüfen müssen. Diese Prüfpflicht hat Google verletzt.
- Da davon auszugehen ist, dass es keinen Kundenkontakt gegeben hat, verletzt die Bewertung den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. An der Verbreitung einer Bewertung, die auf einer unwahren tatsächlichen Grundlage fußt und für die auch ansonsten keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte bestehen, besteht offensichtlich kein berechtigtes Interesse.
- Deshalb muss Google die Sterne-Bewertung löschen.
Fazit:
Laut LG-Hamburg muss Google im Einzelfall auch eine reine Sterne-Bewertung löschen, wenn ein Geschäftskontakt zu dem bewerteten Unternehmen zweifelhaft ist und Google dies auf entsprechende Beanstandung hin nicht überprüft. Das LG Hamburg bestätigt damit die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Fake-Bewertungen.
Das Urteil ist im Volltext hier abrufbar.