BGH, ZUM 2009, 753
OLG Köln, ZUM 2008, 869
LG Köln, ZUM-RD 2008, 205
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Speicherung und Veröffentlichung des Namens, der Schule, der unterrichteten Fächer, einer Benotung und von Zitaten der Klägerin auf der Internetplattform www.spickmich.de. Die als Schülerportal konzipierte Website wird von der Beklagten zu 4, deren Geschäftsführer und Gesellschafter die Beklagten zu 1 bis 3 sind, unterhalten. Es handelt sich um ein sogenanntes Community-Portal, bei dem der Inhalt durch die jeweiligen Nutzer in dem durch den Betreiber des Portals vorgegebenen Rahmen gestaltet wird. Zugang zu diesem Portal haben registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des orthografisch richtigen Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-Mail-Adresse. An die E-Mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zum Portal eröffnet. Die Nutzer können auf verschiedenen Seiten der Website Informationen über sich selbst zur Verfügung stellen, Nachrichten an andere Nutzer senden oder eigene soziale Kontaktnetze, bestehend aus »Freunden«, »Mitgliedern einer Stufe« und »Clubs« aufbauen. Neben den Rubriken »meine Seite«, »meine Freunde«, »Nachrichten«, »meine Stadt« u. Ä. gibt es die Rubrik »meine Schule«. Dort können Aspekte wie die Ausstattung der Schule, das Schulgebäude aber auch Faktoren wie der »Partyfaktor« und der »Flirtfaktor« mit Noten bewertet werden. Auf dieser Seite können unter dem Menüpunkt »Lehrerzimmer« die Namen von Lehrkräften, die an der Schule unterrichten, eingetragen werden. Über einen Klick gelangt man zu einer Unterseite, auf der der Klarname und die Unterrichtsfächer der Lehrkraft verzeichnet sind. Daneben sind in einem Bewertungsmodul Kriterien aufgelistet, wie beispielsweise »cool und witzig«, »beliebt«, »motiviert«, »menschlich«, »guter Unterricht« und »faire Noten«. Unter Verwendung der Bewertungskriterien können Noten von 1 bis 6 der im Schulbereich üblichen Notenwertigkeit vergeben werden. Bei früher mindestens vier und inzwischen mindestens zehn abgegebenen Einzelbewertungen wird aus dem Durchschnitt eine Gesamtnote gebildet. Benotungen mit ausschließlich der Note 1 oder 6 werden ausgesondert und fließen nicht in die Gesamtbenotung ein. Auf der Lehrerseite befindet sich außerdem die Schaltfläche »Hier stimmt was nicht«, über die Nutzer die Betreiber auf Unstimmigkeiten aufmerksam machen können. Das Bewertungsergebnis wird in Form eines Zeugnisses angezeigt und kann ausgedruckt werden. Ferner können die Nutzer angebliche Zitate der Lehrer unter der Rubrik »Zitate: Alles, was … schon so vom Stapel gelassen hat (Lustiges, Fieses …)« wiedergeben. Erfolgt innerhalb von 12 Monaten keine Neubewertung für einen Lehrer, werden die früher abgegebenen Bewertungen und die eingegebenen Zitate gelöscht.
Die Klägerin hat Anfang Mai 2007 davon erfahren, dass auf der entsprechenden Seite der Website der Beklagten zu 4 ein Zeugnis unter ihrem Namen, der Angabe der Schule, an der sie unterrichtet, und dem Unterrichtsfach Deutsch abgespeichert ist, in dem sie auf der Grundlage von vier Schülerbewertungen mit der durchschnittlichen Gesamtbewertung 4,3 benotet worden ist. Zitate sind dort nicht wiedergegeben. Name, Schule und Unterrichtsfächer der Klägerin können außerdem über die Homepage der Schule im Internet abgerufen werden.
Nachdem das Landgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2007 dem Antrag der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 bis 3 entsprechend die Bewertungsseite verboten hat, ist dieses Verbot auf den Widerspruch der Beklagten zu 1 bis 3 aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen worden. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zur Löschung und zur Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, der Schule und der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzelbewertung durch Noten von 1 bis 6 in den auf der Website »spickmich.de« genannten Kategorien sowie der Zitat- und Zeugnisfunktion zu verurteilen. Das Landgericht hat die auf Löschung der Daten gerichteten Klaganträge 1 bis 3 mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig und im Übrigen die Klage als unbegründet abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZUM 2008, 869 ff. veröffentlicht ist, hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Klage auf Löschung der streitgegenständlichen Daten aus der Datenbank der Website www.spickmich.de für unzulässig, weil der Unterlassungsanspruch dem Schuldner im Falle der Verurteilung eine dauerhafte, mit Ordnungsmitteln bewehrte Verpflichtung auferlege und insofern nicht ersichtlich sei, inwieweit die Klägerin durch die Löschung der Daten darüber hinaus etwas erreichen könnte. Im Übrigen sei ein Unterlassungsanspruch weder wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin noch wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gegeben. Bei der Nennung des Namens der Klägerin, ihrer beruflichen Tätigkeit und der von ihr unterrichteten Fächer handle es sich um wahre Tatsachenbehauptungen. Die Bewertungen der Klägerin stellten Meinungsäußerungen bzw. Werturteile dar. Nach der gebotenen Abwägung des mit dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin kollidierenden Grundrechts auf Meinungsfreiheit stellten die Bewertungen keinen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar. Eine Schmähkritik oder auch ein An-den-Pranger-Stellen sei nicht gegeben. Die von der Klägerin angegriffenen Kriterien »guter Unterricht«, »fachlich kompetent‹, »motiviert«, »faire Noten«, »faire Prüfungen« und »gut vorbereitet« bezögen sich auf die berufliche Tätigkeit. Die Bewertungsmöglichkeiten »cool und witzig«, »menschlich«, »beliebt« und »vorbildliches Auftreten« seien zwar persönliche Attribute der Klägerin, sie spielten aber auch im Rahmen ihres beruflichen Wirkens eine Rolle. Im beruflichen Bereich müsse sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breite Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere habe, einstellen. Die Benotungen könnten den Schülern und Eltern zur Orientierung dienen und zu wünschenswerter Kommunikation, Interaktion und erhöhter Transparenz führen. Der schulische Bereich und die berufliche Tätigkeit von Lehrern seien durch Bewertungen gekennzeichnet, sodass es – auch vor dem Hintergrund eines Feedbacks – naheliege, diese im Rahmen einer Evaluation zurückzugeben. Die eingerichteten Zugangskriterien böten ausreichend Gewähr dafür, dass das Portal jedenfalls überwiegend von den Schülern der aufgerufenen Schule und von interessierten Eltern und Lehrern genutzt werde. Die Bewertungsseiten seien nicht bei Eingabe des Lehrernamens mit einer Internetsuchmaschine auffindbar. Auch über das Schülerportal www.spickmich.de sei es nicht Erfolg versprechend, nur über die Eingabe des Namens nach der Bewertung des Lehrers zu suchen.
Die Veröffentlichung der Bewertung sei nicht schon deshalb unzulässig, weil sie anonym abgegeben werde. In § 4 Abs. 6 des (am 28. Februar 2007 außer Kraft getretenen) Teledienstedatenschutzgesetzes sei die anonyme Nutzung des Internets vorgesehen. Aufgrund des hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnisses zwischen Lehrer und Schüler würden letztere bei Veröffentlichung ihres Namens aus Furcht vor negativen Konsequenzen auf eine Kundgabe ihrer Meinung häufig verzichten. Solange der Betroffene gegen den Betreiber des Forums bei unzulässigen, weil beleidigenden, unwahren oder schmähenden Äußerungen vorgehen könne, trete das Interesse an der Individualisierung desjenigen, der die Bewertung abgebe, hinter dem Schutz der Freiheit eines breiten Kommunikationsprozesses über die Qualität der Bildungsarbeit zurück. Auch die Gefahr, dass sich Nutzer mit unrichtigen Angaben als Schüler einloggen, mache die Bewertungsseite nicht unzulässig. Die Möglichkeit der Verbreitung angeblicher Zitate der Klägerin verletze nicht deren Persönlichkeitsrecht. Bisher sei ein Falschzitat noch nicht eingestellt worden. Für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr fehlten tatsächliche Anhaltspunkte.
Die persönlichen Daten der Klägerin in Form ihres Klarnamens, der Schule, an der sie unterrichte, und der unterrichteten Fächer seien ohne Mühe aus einer allgemein zugänglichen Quelle, nämlich der Homepage der Schule, zu entnehmen. Ein Unterlassungsanspruch bestehe auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 BDSG, § 1004 BGB analog. Zwar könne es sich bei den Benotungen um Daten im Sinne des § 3 BDSG handeln, deren Veröffentlichung die Klägerin nicht gemäß § 4 Abs. 1 BDSG zugestimmt habe. Doch sei nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG die Übermittlung und Speicherung der Daten zulässig. Die Beklagten verfolgten mit der von ihnen betriebenen Website durch Werbung u. Ä. ein eigenes geschäftliches Interesse. Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Klägerin an dem Ausschluss der Verbreitung oder der Nutzung der Daten bestehe nach der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht.
II.
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Der Klägerin stehen weder Löschungsansprüche noch Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten zu.
A.
Die Klage ist nicht schon unzulässig, soweit die Klägerin die Löschung der bereits veröffentlichten Daten aus der Datenbank der Website www.spickmich.de begehrt. Die Löschung geht über die Unterlassung der künftigen Veröffentlichung gleicher Daten hinaus, weil die Veröffentlichung durch Übermittlung der Daten auch ohne deren Löschung beispielsweise mittels einer wirksamen Zugangssperre verhindert werden könnte. Der Klägerin kann deshalb das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Anträge auf Löschung nicht von vornherein abgesprochen werden.
B.
Die Klage ist aber unbegründet.
I.
Allerdings sind die Beklagten nicht bereits nach § 10 Telemediengesetz (künftig: TMG) von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihnen betriebenen Website befreit.
1.
Das Telemediengesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien), § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG. Telemediendienste betreffen nicht den Bereich der reinen Übertragung, bei dem es sich um Telekommunikation wie beispielsweise der Internettelefonie handelt. Außerdem sind sie von den Rundfunkdiensten abzugrenzen, bei denen es sich um für die Allgemeinheit bestimmte Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters handelt, § 2 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV).
Danach ist die Website der Beklagten weder nur der Telekommunikation zuzuordnen noch erfüllt sie inhaltlich die Voraussetzungen für einen Rundfunkdienst. Sie stellt vielmehr einen Informations- und Kommunikationsdienst im Sinne der Vorschriften des Telemediengesetzes dar.
2.
Nach § 10 Satz 1 TMG sind Provider nicht für fremde Inhalte verantwortlich, wenn sie keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Informationen haben, die Informationen auch nicht offensichtlich rechtswidrig sind oder wenn sie diese unverzüglich sperren, sobald sie Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit erlangen.
Als Veranstalterin eines Internetforums, das den Nutzern inhaltliche Dienste anbietet und nicht nur Telekommunikationsleistungen zur Verfügung stellt, ist die Beklagte zu 4 zwar Diensteanbieter im Sinne dieser Vorschrift. Ob sie sich die Wertungen der Schüler als eigene zurechnen lassen muss (vgl. ablehnend Ladeur, RdJB 2008, 16, 30), was zu ihrer vollen Verantwortlichkeit für die Inhalte der Informationen nach § 7 TMG führen würde, bedarf jedoch keiner weiteren Klärung, weil die Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG jedenfalls nicht die Störerhaftung umfasst, die von der Klägerin geltend gemacht wird. § 10 TMG betrifft lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung des Diensteanbieters (vgl. BGH ZUM 2007, 533 f.; BGHZ 158, 236, 264 ff. zur Vorgängerregelung in § 11 Satz 1 TDG). Dies ergibt sich aus der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG, wonach die Verpflichtungen zur Entfernung und Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 TMG unberührt bleiben. Wird ein rechtswidriger Beitrag in ein Community-Forum eingestellt, ist der Betreiber als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unterlassung und, wenn nur über die Beseitigung der Daten die Unterlassung durchgesetzt werden kann, zur Löschung verpflichtet. Ebenso wie der Verleger die von einem Presseerzeugnis ausgehende Störung beherrscht und deshalb grundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 3, 270, 275 ff. und 14, 163, 174; Löffler/Steffen, Presserecht, 5. Aufl., § 6 LPG Rn. 276 f.), ist der Betreiber eines Internetforums Herr des Angebots und kann der Verletzte deshalb Löschungs- und Unterlassungsansprüche auch gegen ihn richten.
Rechtliche Betreiberin der Website und damit rechtlich verantwortlich für dadurch gegebene Beeinträchtigungen Dritter ist die Beklagte zu 4. Daneben trifft die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesellschafter und Geschäftsführer ggf. die Verantwortlichkeit als Mitstörer, weil mögliche Beeinträchtigungen Dritter zumindest mittelbar von ihnen zu verantworten sind (vgl. Senatsurteil NJW 1976, 799; BGH NJW 1979, 551; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 1004 Rn. 15 ff.).
II.
1.
Der Klägerin steht kein Anspruch nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf Löschung der streitgegenständlichen Daten aus der Datenbank der Website www.spickmich.de zu. Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies ist im Streitfall zu verneinen.
a) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nach § 4 Abs. 1 BDSG dann zulässig, wenn das Gesetz die Datenverarbeitung erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Der Begriff der personenbezogenen Daten umfasst alle Informationen, die über eine Bezugsperson etwas aussagen oder mit ihr in Verbindung zu bringen sind. Das sind nicht nur klassische Daten wie etwa der Name oder der Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen, Beurteilungen und Werturteile, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen, die Wiedergabe von mündlichen und schriftlichen Aussagen eines Betroffenen und die Darstellung des privaten oder des dienstlichen Verhaltens eines Betroffenen (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 7. Aufl., § 3 Rn. 2 ff.; Dammann, in: Simitis (Hrsg.), BDSG, 6. Aufl., § 3 Rn. 7 ff.; Schaftland/Wiltfang, BDSG, Stand 1/2009, § 3 Rn. 6; Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG, 38. EL., § 3 Rn. 24; Dorn, DuD 2008, 98, 99; Dix, DuD 2006, 330; Greve/Schärdel, MMR 2008, 644, 647).
Von den Beteiligten wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Beklagten als nicht-öffentliche Stelle im Sinn des § 2 Abs. 4 BDSG unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen Daten verarbeiten und nutzen, die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Klägerin enthalten und damit personenbezogen sind (§ 3 Abs. 1 BDSG). Somit gelten für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten durch die Beklagten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. In die Erhebung, Speicherung und Übermittlung ihrer Daten hat die Klägerin zweifelsohne nicht eingewilligt (§ 4 Abs. 1 BDSG). Doch ist die Datenerhebung und Speicherung durch die Beklagten dennoch zulässig.
b) Soweit in der rechtlichen Diskussion zur Zulässigkeit von Bewertungsforen die Auffassung vertreten wird, dass die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes auf die Datenerhebung und -übermittlung in Form eines Bewertungsportals nur eingeschränkt Anwendung fänden, weil für mit Bewertungsforen verbundene Datenerhebungen das in § 41 BDSG enthaltene Medienprivileg gelte (vgl. Greve/Schärdel, aaO., 647 f.; Plog, CR 2007, 668, 669; unklar Pfeifer/Kamp, ZUM 2009, 185, 186; a. A. Walz, in: Simitis, aaO., § 41 Rn. 7 ff.), vermag sich dem der erkennende Senat für den vorliegenden Streitfall nicht anzuschließen.
aa) Das Medienprivileg stellt die Presse bei der Erfüllung ihrer in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zuerkannten und garantierten Aufgaben (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand Januar 2009, Art. 75 Rn. 85; v. Münch/v. Münch, GG, 5. Aufl., Bd. 3, Art. 75 Rn. 24; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO., § 41 Rn. 6) von der Einhaltung der Datenschutzvorschriften weitgehend frei, denn ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen wäre journalistische Arbeit nicht möglich. Deshalb hat der Bund als Rahmengesetzgeber (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 GG; aufgehoben durch das Grundgesetzänderungsgesetz vom 28. August 2006, BGBl. I, 2006, S. 2034, 2035) in dem im Zuge der Datenschutzreform 2001 geänderten § 41 Abs. 1 BDSG (BGBl. I, 2001, S. 904, 918) den Ländern aufgegeben, in ihrer Gesetzgebung den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38 a BDSG entsprechende Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsregelung vorzusehen. Im Rückschluss folgt aus der Regelung des § 41 Abs. 1 BDSG, dass das Bundesdatenschutzgesetz für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse keine Anwendung finden kann, weil insoweit dem Bund die über die Rahmenkompetenz hinausgehende Regelungskompetenz fehlte. Auch für den Datenschutz besteht keine eigene Bundeskompetenz, vielmehr ist die Kompetenz für denjenigen Bereich einschlägig, in dem die Daten geschützt werden sollen (vgl. Schiedermair, in: Dörr/Kreile/Cole, Handbuch Medienrecht, S. 297 f.). § 41 BDSG gilt für die Presse im verfassungsrechtlichen Sinne, folglich auch für die »elektronische Presse« (vgl. Walz, in: Simitis, aaO., § 41 Rn. 9; Spindler/Schuster/Waldenberger, Recht der elektronischen Medien, Presserecht, 7. Teil Rn. 118 ff.). Telemedien sind mithin grundsätzlich vom Medienprivileg dann umfasst, wenn sie unter den Pressebegriff des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen.
bb) Die sich aus § 41 Abs. 1 BDSG ergebende datenschutzrechtliche Sonderstellung der Medien ist daran gebunden, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten einer pressemäßigen Veröffentlichung dient. Maßgebend ist, dass die Daten »ausschließlich für eigene journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke« bestimmt sind. Übertragen auf den Bereich der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen, weil die bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen noch nicht eine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt (zu weitgehend Greve/Schärdel, aaO.). Erst wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk ist, kann von einer solchen Gestaltung gesprochen werden (vgl. Schmittmann, in: Schwartmann, Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 1. Teil, 6. Abschnitt Rn. 27 f.; Walz, in: Simitis, aaO., § 41 Rn. 16 ff.; Schaffland/Wiltfang, BDSG, Stand 1/2009, § 41 Rn. 4; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO., § 41 Rn. 9).
Im Streitfall wird lediglich die Zahl der abgegebenen Bewertungen erfasst und ein arithmetisches Mittel aus den abgegebenen Noten errechnet. Ob dies automatisiert durch ein entsprechendes Programm erfolgt, was naheliegt, bedarf keiner weiteren Klärung, weil es sich auch bei einer Berechnung durch die Beklagten selbst nicht um eine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung handelt, die die Anwendung des Medienprivilegs eröffnen könnte.
c) Jedoch sind die Beklagten nach den Regelungen in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BDSG zur Datennutzung berechtigt.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Streitfall der Anwendungsbereich des § 29 BDSG und nicht des § 28 BDSG eröffnet. Die Beklagten verfolgen mit der Erhebung der Daten keinen eigenen Geschäftszweck, wie dies § 28 BDSG voraussetzt (Ehmann, in: Simitis, aaO., § 28 Rn. 22; Gola/Schomerus, aaO., § 28 Rn. 4; Ballhausen/Roggenkamp, K&R 2008, 407, 403), sondern erheben und speichern die Daten geschäftsmäßig im Sinne des § 29 BDSG zur Übermittlung an Dritte (vgl. auch Heller, ZUM 2008, 243, 245; Dorn, DuD 2008, 98, 100; Dix, DuD 2006, 330). Dass zur Finanzierung der Website auch Werbeanzeigen verbreitet werden, ist nicht Zweck der Datenerhebung. Die Erhebung der Daten erfolgt vielmehr im Informationsinteresse und für den Meinungsaustausch der Nutzer. Hingegen liegt eine geschäftsmäßige Erhebung im Sinne des § 29 BDSG vor, weil die Tätigkeit auf Wiederholung gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Dabei ist eine Gewerbsmäßigkeit im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich (Ehmann, in: Simitis, aaO., § 29 Rn. 48; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO., § 29 Rn. 19; Schaffland/Wiltfang, aaO., § 29 Rn. 4).
bb) Soweit es um die Namen der Klägerin, der Schule und die unterrichteten Fächer geht, können diese Daten zwar von der Homepage der Schule abgerufen werden. Sie sind somit bereits im System vorhanden, sodass die Erhebung und Nutzung dieser Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG grundsätzlich zulässig ist. Nach den Umständen des Streitfalls bedarf es für die Frage der Zulässigkeit jedoch einer Würdigung im Zusammenhang mit der Speicherung der Bewertungen, weil nur die gemeinsame Verwendung der Daten den von den Beklagten verfolgten Zweck erfüllt.
(1) Die Speicherung der Bewertungen ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und -speicherung nicht gegeben ist. Der wertausfüllungsbedürftige Begriff des »schutzwürdigen Interesses« verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte. Dabei sind Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten an den Aufgaben und Zwecken zu messen, denen die Datenerhebung und -speicherung dient (vgl. Gola/Schomerus, aaO., § 29 Rn. 11). Legt die Daten erhebende Stelle dar und beweist sie erforderlichenfalls, dass sie die Daten zur Erreichung des angestrebten rechtlich zulässigen Zwecks braucht, darf sie die Daten erheben, solange entgegenstehende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht erkennbar sind. Das Vorliegen von schutzwürdigen Interessen des Betroffenen lässt sich nur in Bezug auf den zukünftigen Verwendungskontext der Daten bestimmen (vgl. Ehmann, in: Simitis, aaO., § 29 Rn. 159 ff. m. w. N.). Schutzwürdige Interessen des Betroffenen können in der Wahrung seines Persönlichkeitsrechts, aber auch in der Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen liegen, die bei der Veröffentlichung der Daten zu besorgen sind. Wendet sich der Betroffene gegen die Datenerhebung, hat er darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er des Schutzes bedarf. Bietet die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Abwägung keinen Grund zu der Annahme, dass die Speicherung der in Frage stehenden Daten zu dem damit verfolgten Zweck schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt, ist die Speicherung zulässig (Gola/Schomerus, aaO.).
(2) Im Streitfall hat somit eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zu erfolgen, wie das Berufungsgericht sie auch vorgenommen hat. Diese Abwägung unterliegt in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung und hat im Ergebnis Bestand.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84; 115, 166, 188; BVerfG NJW 2008, 822, 826). Es erschöpft sich nicht in der Funktion des Abwehrrechts des Bürgers gegen den Staat, sondern entfaltet als Grundrecht Drittwirkung und beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts (vgl. BVerfGE 7, 198 ff. – Lüth; Palandt/Sprau, aaO., § 823 Rn. 85). Dem entspricht die Regelung in § 27 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, wonach die Vorschriften des Datenschutzes auch für nichtöffentliche Stellen gelten.
cc) Durch die Erhebung und Speicherung der Benotungen unter Nennung ihres Namens, der Schule und der von ihr unterrichteten Fächer wird die Klägerin unabhängig vom Vorliegen einer Ehrverletzung zweifellos in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt. Ob es sich hierbei um schutzwürdige Belange handelt, die der Datenerhebung und -speicherung durch die Beklagten entgegenstehen, muss durch eine Abwägung mit der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Kommunikationsfreiheit der Beklagten und der Nutzer (Art. 5 Abs. 1 GG) bestimmt werden.
(1) In der Rechtsprechung sind wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts, dessen Reichweite nicht absolut feststeht, Abwägungskriterien u. a. nach Maßgabe einer abgestuften Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, herausgearbeitet worden (vgl. Senat BGHZ 24, 72, 79 f.; 27, 284, 289 f.; 73, 120, 124; Urteile ZUM 1988, 31; ZUM 1988, 407 und ZUM 1992, 38). Danach genießen besonders hohen Schutz die sogenannten sensitiven Daten, die der Intim- und Geheimsphäre zuzuordnen sind. Geschützt ist aber auch das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich zur Sozial- und Privatsphäre gehören (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 78, 77, 84). Allerdings hat der Einzelne keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über »seine« Daten; denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls oder überwiegenden Rechtsinteressen Dritter getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff.; 78, 77, 85 ff.).
(2) Zutreffend wertet das Berufungsgericht die von den Beklagten erhobenen und abgespeicherten Bewertungen der Klägerin als Werturteile, die die Sozialsphäre der Klägerin tangieren. Die Bewertungen betreffen die berufliche Tätigkeit der Klägerin, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. Senat BGHZ 36, 77, 80 und 161, 266, 268; Urteile VersR 1981, 384, 385 und ZUM-RD 2007, 113; BVerfG NJW 2003, 1109, 1111; Zimmermanns, ZfL 2003, 79, 80 f.). Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind.
Im Streitfall sind entgegen der Auffassung der Revision die Bewertungen nicht schon deshalb unzulässig, weil die Beklagten mit der Angabe, dass zehn – früher vier – Schüler die Lehrkraft bewertet hätten, eine unwahre Tatsache behaupteten, da jedermann mehrere Bewertungen unter irgendeinem Namen abgeben könne. Insoweit ist schon aufgrund des Systems des Bewertungsforums ersichtlich, dass die Beklagten nur die Information weitergeben, die von einem Nutzer ins System eingegeben worden ist. Im Hinblick auf die Anonymität der Nutzer ist eine darüber hinausgehende Überprüfung gar nicht möglich.
(3) Die Bewertungen »fachlich kompetent« und »gut vorbereitet« sind Meinungsäußerungen, auch wenn sie einen Tatsachengehalt aufweisen, mit dem sich die Meinungsäußerung vermengt. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG greift unabhängig davon ein, ob die Äußerung zugleich einen tatsächlichen Kern aufweist, denn der Schutzbereich des Grundrechts erstreckt sich auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. Senat BGHZ 132, 13, 21; ZUM 2002, 552; ZUM 2007, 201; BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 15; BVerfG ZUM-RD 2008, 114). Die Einschätzungen der Klägerin als mehr oder weniger »cool und witzig«, »menschlich«, »beliebt« und mit »vorbildlichem Auftreten« betreffen zwar persönliche Eigenschaften, die aber der Klägerin aufgrund ihres Auftretens innerhalb des schulischen Wirkungskreises beigelegt werden. Sie stellen mithin keinen über die Sozialsphäre hinausgehenden Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin dar. Hinsichtlich der Bewertungskriterien »guter Unterricht«, »fachlich kompetent«, »motiviert«, »faire Noten«, »faire Prüfungen« und »gut vorbereitet« geht auch die Revision davon aus, dass es sich um Benotungen für ein Verhalten handelt, das der Sozialsphäre der Klägerin zuzuordnen ist.
(4) Die Bewertungen stellen weder eine unsachliche Schmähkritik noch eine Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenwürde der Klägerin dar, die eine Abwägung der Rechte der Beteiligten entbehrlich machen würden (vgl. Senatsurteile ZUM 2007, 201 m. w. N.; BGHZ 143, 199, 209; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG NJW-RR 2000, 1712). Für derartige Umstände fehlen jegliche Anhaltspunkte.
(5) Das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Klägerin selbst nicht an dem Portal als Nutzerin beteiligt ist. Dieses Recht hängt nicht davon ab, dass der Betroffene selbst am Meinungsaustausch teilnimmt.
(6) Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin steht der Datenerhebung im Internet auch nicht deshalb entgegen, weil sie geltend macht, im Hinblick auf die Sprechstunden, Elternabende sowie den Kontakt der Schüler untereinander bedürfe es keiner für jedermann zugänglichen Bewertung von Lehrern für eine Orientierung von Schülern und Eltern. Die Meinungsfreiheit umfasst das Recht des Äußernden, die Modalitäten einer Äußerung und damit das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen. Grundsätzlich können Form und Umstände einer Meinungskundgabe so gewählt werden, dass damit die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung erzielt wird (BVerfG NJW 2003, 1109, 1110). Allerdings müssen damit verbundene Beeinträchtigungen der Rechte Dritter zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet (vgl. Senatsurteil VersR 1994, 1116, 1117) sowie erforderlich, und das Verhältnis zwischen Rechtsgüterschutz und -beschränkung muss insgesamt angemessen sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 91, 233, 240 m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall.
Es kann nicht bezweifelt werden, dass über das Internet ein umfassenderer Meinungsaustausch möglich ist als dieser an Elternsprechtagen oder in Pausenhof- oder Schulweggesprächen erfolgen kann. Die Beklagten beschränken durch die Registrierung der Nutzer den Zugriff auf Informationen über eine Lehrkraft einer bestimmten Schule. Die Revision vernachlässigt bei dem Einwand, dass sich jedermann als Nutzer registrieren lassen könne, dass die Registrierung die Kenntnis der Schule voraussetzt und Mehrfachregistrierungen mit derselben E-Mail-Adresse nicht möglich sind. Die Daten können weder über eine Suchmaschine noch über die Internetadresse www.spickmich.de nur mit der Eingabe eines Namens abgerufen werden. Aus sich heraus sind die Daten »substanzarm« und gewinnen lediglich für den an Informationsgehalt, der die Klägerin oder wenigstens die Schule kennt. In diesem Fall besteht aber grundsätzlich ein berechtigtes Informationsinteresse über das berufliche Auftreten der Lehrkraft. Erfolgt innerhalb eines Jahres keine Neubewertung, werden die eingegebenen Daten nach Ablauf von zwölf Monaten gelöscht, sodass auch ihr Verbleib im System eingeschränkt ist.
Die Datenerhebung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie wegen der begrenzten Anzahl der anonymen Bewertungen ungeeignet wäre, das Interesse der Nutzer zu befriedigen. Die anonyme Nutzung ist dem Internet immanent (vgl. Senatsurteil ZUM 2007, 533). Dementsprechende Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem Diensteanbieter finden sich in den §§ 12 ff. TMG, den Nachfolgeregelungen zu § 4 Abs. 4 Nr. 10 TDG. Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde nicht nur im schulischen Bereich, um den es im Streitfall geht, die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegengewirkt werden (vgl. Ballhausen/Roggenkamp, K&R 2008, 403, 406).
Auch wenn die Erhebung der Daten nach Vielfalt und Qualität nicht den Anforderungen an eine aussagekräftige Lehrerevaluation entspricht, begründet dies noch kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Unterlassung der Datenerhebung und -speicherung. Das Recht auf Meinungsfreiheit ist nicht beschränkt auf objektivierbare allgemeingültige Werturteile. Dass es sich um Äußerungen von Schülern und damit weitgehend von Minderjährigen handelt, ist für jeden Nutzer ebenso offenbar wie der Umstand, dass die Bewertungen von subjektiven Einschätzungen geprägt sein können. Einer diffamierenden Herabsetzung beugen die Beklagten in gewissem Maße durch die Vorgabe von Bewertungskriterien und die Schaltfläche »Hier stimmt was nicht« vor, mit der den Nutzern die Möglichkeit gegeben wird, die Betreiber auf Unstimmigkeiten aufmerksam zu machen. Den Nutzern eines Schülerforums wird im Allgemeinen nach ihrem Erwartungshorizont auch bewusst sein, dass die Bewertungen nicht die gleiche Bedeutung haben können wie beispielsweise ein Warentest für ein bestimmtes Produkt, der von neutralen, objektiven und sachkundigen Testern durchgeführt wird (vgl. Senatsurteil VersR 1997, 1501, 1502 m. w. N.; vgl. zu dieser Problematik Pfeifer/Kamp, ZUM 2009, 185, 190).
(7) Demgegenüber befriedigen die Beklagten das Informationsinteresse von Schülern, Eltern und Lehrern der Schule, indem sie den Meinungsaustausch unter den Schülern über ihre Erfahrungen mit der Klägerin vereinfachen und anregen. Der Klägerin eröffnet die Bewertungsseite die Möglichkeit eines Feedbacks über ihre Akzeptanz bei den Schülern. Konkrete Beeinträchtigungen, zu denen es aufgrund der Bewertung gekommen sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin gegen die Erhebung und Nutzung der Daten durch die Beklagten ist nicht gegeben, sodass die Speicherung der Daten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zulässig ist.
2.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der entsprechenden Daten nach §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog i. V. m. § 4 Abs. 1 BDSG durch deren Übermittlung an die abfragenden Nutzer. Diese ist vielmehr nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG zulässig.
a) Grundsätzlich ist die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG daran gebunden, dass der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung besteht. Von daher könnte nach dem Wortlaut des § 29 BDSG eine Datenübermittlung der vorliegenden Art unzulässig sein, weil sie anonymisiert erfolgt und es schon deshalb an einer solchen Darlegung fehlt (vgl. etwa Dix, DuD 2006, 330; Schilde-Stenzel, RDV 2006, 104 ff.). Indessen ist insoweit eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift geboten, die das Grundrecht der Meinungsfreiheit gebührend berücksichtigt. Hierfür ist zu bedenken, dass ein durch Portalbetreiber organisierter Informationsaustausch im Internet weder technisch möglich war noch dergleichen für denkbar gehalten wurde, als § 29 BDSG am 1. Juni 1991 Eingang in das Bundesdatenschutzgesetz gefunden hat. Vielmehr sollte § 29 BDSG die »klassischen« geschäftlichen Datenverarbeitungen reglementieren, wie etwa den gewerbsmäßigen Handel mit personenbezogenen Daten im Adresshandel oder die Unterhaltung von Wirtschafts- und Handelsauskunftsdateien (Ehmann, in: Simitis, aaO., § 29 Rn. 1 ff.). Für Datenabfragen aus Bewertungsforen führt mithin die wortgetreue Anwendung der Vorschriften in § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG zu einem Widerspruch zu dem sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebenden Recht auf uneingeschränkte Kommunikationsfreiheit. Sie ist auch nicht vereinbar mit dem bis 28. Februar 2007 in § 4 Abs. 6 Teledienstedatenschutzgesetz und seit 1. März 2007 in den §§ 12 ff. TMG gewährleisteten Recht des Internetnutzers auf Anonymität. Einer verfassungskonformen Auslegung bedarf es auch, soweit § 29 Abs. 2 Satz 4 BDSG die Datenempfänger verpflichtet, die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses aufzuzeichnen und, in welcher Art und Weise dieses glaubhaft dargelegt ist (vgl. Ballhausen/Roggenkamp, aaO., 409; Braun, jurisPR-ITR 11/2007 Anm. 4; Plog/Bandehzadeh, aaO.; zum Grundrecht der Informationsfreiheit Kloepfer/Schärdel, JZ 2009, 453 ff.).
b) Das Recht der Meinungsfreiheit umfasst auch das Recht, mit seiner Meinung gehört zu werden und diese zu verbreiten. Es besteht der Grundsatz des freien Meinungsaustauschs nicht nur für Themen, die von besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind (vgl. BVerfGE 20, 56, 97; 20, 162, 177; BVerfG ZUM 2008, 420). Wäre die verfassungsmäßig geschützte Verbreitung von Beiträgen zur Meinungsbildung in Form der Teilnahme an einem Meinungsforum im Internet nur zulässig, sofern dabei nicht persönliche Daten übermittelt werden, würden Meinungs- und Informationsfreiheit auf Äußerungen ohne datenmäßig geschützten Inhalt beschränkt, außer es läge die Einwilligung des Betroffenen vor. Bewertungen würden dadurch weitgehend unmöglich gemacht, weil alle negativen Äußerungen aus dem System genommen werden müssten, für deren Weitergabe die Einwilligung des Betroffenen im Allgemeinen fehlt (vgl. Plog/Bandehzadeh, K&R 2008, 45). Bewertungsportale bewegen sich naturgemäß in einem Spannungsfeld, in dem der Betroffene bei negativen Bewertungen ein Interesse an dem Ausschluss der Verwendung seiner Daten hat. Beschränkungen der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Informationsfreiheit sind aber nur dann rechtmäßig, wenn sie verhältnismäßig sind (BVerfG NJW 2001, 503, 505). Die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an die abfragenden Nutzer muss deshalb aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse desjenigen, dem die Daten über das Internet übermittelt werden, beurteilt werden. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen den Interessen des Abrufenden an der Kenntnis der Daten und desjenigen, der die Daten übermittelt hat, an deren Weitergabe gegenüberzustellen. Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten sind zu messen an den Aufgaben und Zwecken, denen Speicherung und Übermittlung dienen (vgl. Senatsurteil NJW 1986, 2505, 2506).
c) Im Streitfall ist danach im Hinblick auf die Zugangsbeschränkungen für die Nutzer, die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten sowie den Umstand, dass die Erhebung dieser Daten in zulässiger Weise zum Zweck der Übermittlung erfolgt ist, auch diese in Wahrung des Grundrechts auf Informationsgewährung und -beschaffung der Beklagten zulässig. Die Übermittlung kann nicht generell untersagt werden, weil konkrete Umstände, die derzeit einer Übermittlung entgegenstehen könnten, von der Klägerin nicht vorgetragen sind. Die Befürchtung einer generellen Prangerwirkung für den benoteten Lehrer kann kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin begründen, solange Anhaltspunkte für eine solche Wirkung im Hinblick auf ihre Person nicht gegeben sind. Auch etwaige negative Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Schulwesens können eine schützenswerte subjektive Rechtsposition der Klägerin nicht begründen.
3.
Hat die Klägerin die Übermittlung, Erhebung und Speicherung der streitgegenständlichen Daten hinzunehmen, kann sie den Beklagten auch nicht untersagen, diese in Form eines Zeugnisses darzustellen. Dass ein Vergleich mit von der Schule ausgegebenen Schülerzeugnissen, Arbeitszeugnissen oder dienstlichen Beurteilungen – wie ihn die Revision zieht – zumindest fernliegt, ergibt sich schon aus der äußeren Form des Zeugnisses, das mit »spickmich« unterzeichnet ist.
4.
Erfolglos bleibt die Revision auch, soweit sie sich gegen die Zitatfunktion auf der Bewertungsseite der Homepage der Beklagten wendet. Zwar schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG dagegen, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 54, 148 – Eppler). Eine für den Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog erforderliche gegenwärtige oder unmittelbar drohende Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts hat die Klägerin jedoch insoweit nicht dargetan. Eine solche liegt schon deshalb fern, weil bisher ein Zitat nicht eingetragen worden ist. Soweit sich die Klägerin auf eine Erstbegehungsgefahr beruft, zeigt die Revision keinen Vortrag dazu auf, den das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft außer Acht gelassen hätte (vgl. Senatsurteile NJW 1987, 2222 f. sowie NJW 1997, 2593 f. und NJW 2001, 157, 160 m. w. N.).
III.
Nach allem war die Revision mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Juli 2008 – 15 U 43/08
Tatbestand:
I.
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Nennung und Bewertung der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Lehrerin auf der Homepage der Beklagten. Die Klägerin ist Lehrerin am K.-Gymnasium in O.-W. und unterrichtet dort die Fächer Deutsch und Religion. Die Beklagte zu 4), deren Geschäftsführer und Gesellschafter die Beklagten zu 1) bis 3) sind, betreibt die Homepage www.T.de.
Bei der Homepage www.T.de handelt es sich um ein sog. Community-Portal, bei welchem die Inhalte des Dienstes – auch – durch die Nutzer gestaltet werden. Bei der als Schüler-Portal konzipierten Homepage der Beklagten, die über mindestens 200.000 – nach Darstellung der Beklagten inzwischen über 1.000.000 – angemeldete Mitglieder verfügt, können angemeldete Nutzer Informationen über sich selbst zur Verfügung stellen, über das Portal Nachrichten an andere Nutzer senden oder eigene soziale Kontaktnetze, bestehend aus »Freunden«, »Mitgliedern einer Stufe« und »Clubs« aufbauen. Bestandteil des jeweiligen Schülerprofils ist neben den Rubriken »Meine Seite«, »Meine Freunde«, »Nachrichten«, »Meine Stadt« u. Ä. die Rubrik »Meine Schule«. In dieser Rubrik aber kann der als Schüler angemeldete Nutzer allgemein Meinungen über die Schule in vielerlei Aspekten in Form einer Notengebung äußern. So werden die Ausstattung der Schule, das Schulgebäude und auch Faktoren wie der »Flirt-Faktor« bewertet. Auf dieser Schulseite existiert auch ein »Lehrerzimmer«, in dem die Namen einzelner Lehrer, die an der Schule unterrichten, verzeichnet sind. Diese Namen werden von den Schülern eingetragen, was nur möglich ist, wenn der Eintragende als Schüler der betreffenden Schule bei www.T.de registriert ist. Um als Schüler eine Registrierung zu der Homepage www.T.de zu erhalten, müssen der exakte Name der Schule, ein Benutzername und eine E-Mail-Adresse angegeben werden. An die E-Mail-Adresse wird ein Passwort versandt, mit dem sich der Nutzer jeweils anmelden kann. Ferner ist es möglich, sich als »Interessierter« anzumelden, worunter die Beklagten Lehrer oder Eltern verstehen. Dies erfordert ebenfalls die Angabe eines Benutzernamens und einer E-Mail-Adresse. Bewertungen der Lehrer kann nur eine bei T als Schüler registrierte Person und auch nur für die Lehrer der angegebenen eigenen Schule vornehmen. Einsehbar ist die Bewertungsseite für alle als Schüler oder Interessierte registrierten Benutzer.
Im »Lehrerzimmer« ist der Nachname der Lehrerin oder des Lehrers aufgeführt. Klickt man die zu einem Lehrer gehörende Schaltfläche an, so gelangt man zu einer Unterseite, aus der der Zuname, die unterrichteten Fächer und die Schule, an der der Lehrer oder die Lehrerin unterrichtet, hervorgehen. Darüber hinaus wurden auch die mit Schulnoten von 1 bis 6 zu bewertenden Kriterien »sexy«, »cool und witzig«, »beliebt«, »motiviert«, »menschlich«, »gelassen«, »guter Unterricht«, »leichte Prüfungen« und »faire Noten« angezeigt. Im September 2007 haben die Beklagten die Kriterien »sexy«, »gelassen« und »leichte Prüfungen« aus dem Lehrerbewertungsmodul herausgenommen und durch die Kriterien »fachlich kompetent«, »gut vorbereitet«, »faire Prüfungen« und »vorbildliches Auftreten« ersetzt. Aus dem Durchschnitt der für den jeweiligen Lehrer abgegebenen Bewertungen wird auf der Bewertungsseite eine Gesamtbewertung errechnet, wobei auch die Zahl der abgegebenen Bewertungen genannt wird. Bewertungsergebnisse werden auf dem Bewertungsmodul erst angezeigt, wenn mindestens vier – nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten nunmehr zehn – Schüler einen Lehrer bewertet haben. Bewertungen, die ausschließlich aus dem Wert »1« oder dem Wert »6« bestehen, fließen nicht in das Bewertungsergebnis ein. Das Bewertungsergebnis kann auch als »Zeugnis« ausgedruckt werden. Auch hier werden der Name des zu bewertenden Lehrers, die Schule, an der er unterrichtet, die Noten in den einzelnen Bewertungskategorien und die Gesamtnote ausgedruckt. Ferner können die als Schüler der Schule angemeldeten Nutzer in einer Zitatsektion angebliche Zitate der bewerteten Lehrer auf die Homepage einstellen, die sodann ebenfalls von angemeldeten Nutzern auf der Homepage abgerufen werden können.
Nachdem die Klägerin Anfang Mai 2007 davon erfahren hat, dass sie mit Namen, Schule, an der sie unterrichtet, und dem Fach Deutsch auf der Domain www.T.de genannt worden ist und mit vier Schülerbewertungen in den oben genannten Einzelkategorien mit einer – damaligen – Gesamtnote von 4,3 bewertet worden ist, hat sie vor dem Landgericht Köln den Erlass einer Unterlassungsverfügung beantragt. Mit Beschluss vom 15.5.2007 hat das Landgericht den Beklagten zu 1) bis 3) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel entsprechend dem damaligen Antrag der Klägerin verboten, auf der Internetseite www.T.de Daten betreffend die Klägerin bestehend aus Vor- und Zunamen, Schule, an der die Klägerin unterrichtet, und ihren unterrichteten Fächern zu veröffentlichen. Auf den Widerspruch der Beklagten zu 1) bis 3) hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 11.7.2007 – 28 O 263/07, ZUM 2008, 73 die einstweilige Verfügung vom 15.5.2007 aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat der erkennende Senat durch Urteil vom 27.11.2007 – 15 U 142/07, ZUM 2008, 238 – bestätigt.
Im vorliegenden Hauptsacheverfahren verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, der Schule und der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzelbewertung durch Notengebung von 1 bis 6 in den auf der Internetseite www.T.de genannten Kategorien sowie der Zitat- und Zeugnisfunktion weiter. Sie macht einen Verstoß gegen das BDSG sowie die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend. Wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
Mit Urteil vom 30.1.2008 hat das Landgericht die Klage abgewiesen (ZUM-RD 2008, 205). Die auf Löschung der Daten gerichteten Anträge zu 1)–3) hat es mangels Rechtsschutzbedürfnisses neben den zugleich gestellten Unterlassungsanträgen als unzulässig angesehen. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Es liege kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor. Das Bewertungsforum des Schülerportals www.T.de falle in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsäußerung. Die Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen falle zu Gunsten der Meinungsfreiheit aus, da die Bewertung des Verhaltens und Auftretens der Klägerin weder als Diffamierung oder Beleidigung noch als Schmähkritik aufgefasst werden könne. Der Eingriff in das dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unterfallende Recht auf informationelle Selbstbestimmung wiege nicht so schwer, da die Klägerin in erster Linie in ihrer Sozialsphäre betroffen sei, denn es gehe um unterrichtbezogene Kriterien bzw. um Eigenschaften, die sich im schulischen Bereich spiegelten. Die anonymisierte Bewertung sei bei Evaluationen im Hochschul- und Schulbereich üblich, um etwaigen Benachteiligungen des Bewertenden entgegenzuwirken. Die Beklagten hätten zudem die Internetseite so eingerichtet, dass ein gewisser Schutz des Bewerteten vor Manipulationen gewährleistet sei. Auch die Zitatfunktion verstoße nicht gegen Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Schließlich könne die Klägerin Unterlassungsansprüche auch nicht aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) herleiten. Zwar handele es sich bei den Angaben zur Person der Klägerin um Daten im Sinne des § 3 BDSG. Die Speicherung und Veröffentlichung der Daten der Klägerin in ihrer konkreten Ausgestaltung sei jedoch durch § 29 Abs. 1 Nr. 3 BDSG gestattet.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Entscheidung wird auf das Urteil des Landgerichts Köln Bezug genommen.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagbegehren weiter. Sie macht geltend, das Landgericht habe die vorzunehmende Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin unzutreffend und unvollständig vorgenommen. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass durch die auf der Internetseite www.T.de enthaltene Bewertungsmöglichkeit die Privatsphäre der Klägerin betroffen sei. Indem die Klägerin per Notengebung bewertet werde, ob sie »cool und witzig«, »menschlich« und »beliebt« sei oder ein »vorbildliches Auftreten« habe, seien allein private Charaktereigenschaften betroffen, die keinen Bezug zur Berufsausübung aufwiesen. Bei den weiteren Kriterien sei jedenfalls die Sozialsphäre der Klägerin betroffen. Alle Bewertungen verletzten aufgrund der gleichzeitigen Nennung persönlicher Daten der Klägerin deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Durch die auf der Website enthaltene Rubrik »Zitate« werde zudem das Recht der Klägerin am gesprochenen Wort gemäß Art. 2 Abs. 1 GG tangiert. Hierzu gehöre auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein solle, wobei es nicht darauf ankomme, ob es bei den ausgetauschten Informationen um besonders persönlichkeitssensible Kommunikationsinhalte gehe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich bei den auf der Website enthaltenen Informationen auch nicht in erster Linie um Werturteile, sondern um Tatsachen. Grundlage der Internetseite sei die Tatsachenbehauptung, dass Schüler ihre Lehrer bewertet hätten. Diese Behauptung, die einem Beweis offenstehe, sei unzutreffend, jedenfalls nicht erweislich wahr. So könne sich jedermann unter Angabe eines frei gewählten Vor- und Nachnamens und lediglich korrekter Bezeichnung der Schule auf der Internetseite der Beklagten als Schüler anmelden und Bewertungen abgeben. Daher könnten sich die Beklagten auch nicht auf Meinungsfreiheit für Schüler berufen. Auch sei es mit Sinn und Inhalt des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nicht vereinbar, dass die Bewertung anonym erfolge. Zur Diskussion von Belangen im Interesse der Allgemeinheit gehöre es, dass man wisse, mit wem man es zu tun und gegen wen man sich zu wenden habe. Schutzbedürftige Belange der Schüler seien nicht zu erkennen. Es bestehe auch keinerlei öffentliches Interesse an der Lehrerbewertung, erst recht nicht an der globalen Veröffentlichung durch das Internet. Vorliegend werde zudem unzulässigerweise ein möglicherweise manipuliertes Persönlichkeitsprofil erstellt, das erhebliche Gefahren, u. a. für das berufliche Fortkommen des Lehrers, mit sich bringe und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletze. Auch bestehe kein öffentliches Interesse daran, angebliche »Sprüche« der Klägerin auf die Seite einzustellen, allenfalls ein Unterhaltungsinteresse, das nicht schutzwürdig sei. Zudem müsse angeführt werden, wann gegenüber wem die Äußerung erfolgt sei.
Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht eine Verletzung datenschutzrechtlicher Normen verneint. Ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 BDSG stehe der Klägerin schon deshalb zu, weil sie in die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten nicht eingewilligt habe. Soweit an anderer Stelle, z. B. auf der Schulhomepage, persönliche Daten veröffentlicht würden, rechtfertige dies die Nennung im Zusammenhang mit der Bewertung nicht. Durch die Kombination werde vielmehr ein neuer Datensatz erstellt, der nicht allgemein zugänglichen Quellen entnommen sei.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
- Die Beklagten zu verurteilen, die auf der Internetseite www.T.de veröffentlichten Daten betreffend die Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet, und ihren unterrichteten Fächern im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzelbewertung der Klägerin durch Notengebung von 1 bis 6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent und gut vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und faire Noten erteile und ein vorbildliches Auftreten habe, aus der Datenbank der Internetseite www.T.de zu löschen.
- die Beklagten zu verurteilen, die auf der Internetseite www.T.de veröffentlichten Daten betreffend die Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet, und ihren unterrichteten Fächern im Zusammenhang mit der Rubrik Zitate: »Alles, was Frau Dr. D. schon so vom Stapel gelassen hat (Lustiges, Fieses …)« aus der Datenbank der Internetseite www.T.de zu löschen;
- die Beklagten zu verurteilen, die persönlichen Daten der Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet, und ihren unterrichteten Fächern im Zusammenhang mit einem mit www.T.de unterzeichneten Zeugnis von Schülern, in dem Einzelbenotungen und eine Gesamtbenotung angegeben sind durch Notengebung von 1 bis 6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent, gut vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und faire Noten erteile und ein vorbildliches Auftreten habe, aus der Datenbank der Internetseite www.T.de zu löschen;
- den Beklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, die persönlichen Daten der Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet, und ihren unterrichteten Fächern im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzelbewertung der Klägerin durch Notengebung von 1 bis 6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent und gut vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und faire Noten erteile und ein vorbildliches Auftreten habe, auf der Internetseite www.T.de zu veröffentlichen;
- ferner wird den Beklagten aufgegeben, es zu unterlassen, die persönlichen Daten der Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet, und ihren unterrichteten Fächern im Zusammenhang mit der Rubrik Zitate: »Alles, was Frau Dr. D. schon so vom Stapel gelassen hat (Lustiges, Fieses …)« auf der Internetseite www.T.de zu veröffentlichen;
- den Beklagten wird untersagt, die persönlichen Daten der Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet, und ihren unterrichteten Fächern im Zusammenhang mit einem mit www.T.de unterzeichneten Zeugnis von Schülern, in dem Einzelbenotungen und eine Gesamtbenotung angegeben sind durch Notengebung von 1 bis 6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent, gut vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und faire Noten erteile und ein vorbildliches Auftreten habe, auf der Internetseite www.T.de zu veröffentlichen;
- den Beklagten wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, die persönlichen Daten der Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet, und ihren unterrichteten Fächern im Zusammenhang mit der Bewertung ihrer persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten als Lehrerin durch Schüler oder sonstige Dritte im Internet zu veröffentlichen;
- den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe die auf Löschung gerichteten Anträge zutreffend mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen. Soweit die Klägerin in der Berufung die auf Löschung gerichteten Anträge umformuliert habe – »Löschung aus der Datenbank der Internetseite …« – liege darin eine unzulässige Klageänderung. Der Antrag zu 7. sei nicht ausreichend bestimmt, der gegen die Beklagte zu 4) gerichtete Zahlungsanspruch unschlüssig.
Zutreffend habe das Landgericht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin verneint, weil die im Internetdienst www.T.de enthaltenen Äußerungen aufgrund der Meinungsfreiheit zulässig seien. Zu Unrecht gehe die Klägerin davon aus, dass eine zulässige Meinungsäußerung nur bei Vorliegen eines »berechtigten« oder »öffentlichen« Interesses an der Äußerung dem Schutz des Art. 5 GG unterfalle. Die vorliegend in Rede stehenden Informationen beträfen zudem aber eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage (Transparenz/Bestandsaufnahme zur Qualitätsverbesserung der voruniversitären Bildung). Dass auch Schüler, die in Bezug auf das Unterrichtsverhalten von Lehrern im Übrigen die einzige tatsächliche Quelle darstellten, von ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen dürften, stehe außer Frage. Die Artikulation der eigenen Meinung über das Internetangebot eines Dritten erleichtere den Schülern die Ausübung der Meinungsfreiheit, da keine technischen Kenntnisse erforderlich seien und – so zumindest beim Angebot der Beklagten – keine Kosten für die Ausübung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit anfielen. Der Umstand, dass nur Schüler über das dienstliche Verhalten von Lehrern Auskunft geben könnten, mache das dienstliche Verhalten der Lehrer auch nicht zu deren Privatsache. Vorkommnisse im Klassenzimmer fielen nicht in einen besonders geschützten Bereich. Für einen Schutz durch Art. 5 GG komme es auch nicht darauf an, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, rational oder emotional, begründet oder grundlos sei und ob sie für nützlich oder schädlich gehalten werde. Gerade in der Möglichkeit einer kollektiven Meinungsäußerung, die erst durch das Erreichen einer gewissen kritischen Masse ihre Durchschlagskraft erhalte, bestehe der Mehrwert für den Meinungsbildungsprozess, den der Dienst www.T.de gegenüber den Schülern und der Gesellschaft erbringe. Sämtliche Bewertungskriterien seien auch allein dem beruflichen Verhalten der jeweiligen Pädagogen zugeordnet. Zudem habe die Klägerin auf der Schulhomepage der Veröffentlichung weitergehender privater Daten nicht widersprochen.
Entgegen der Behauptung der Klägerin gebe es auch keinen Anlass zu der Annahme, dass es sich bei den ca. 800.000 angemeldeten Schülern nicht – jedenfalls nicht ganz überwiegend – um solche handele. Zudem verhinderten die Beklagten durch verschiedene technische Sicherheitsmechanismen und Kontrollen einen Missbrauch durch Dritte, z. B. Warnmeldungen bzw. Nachgehen von Anzeichen für Mehrfachanmeldungen, Button »Hier stimmt was nicht«, Ausschließen von Bewertungen mit ausschließlich den Noten 1 oder 6, Löschung Einzelbenotung nach einem Jahr, Mindestbewertung durch 10 Schüler, Bewertung der Lehrer nur der eigenen Schule möglich, soziale Kontrolle der Schüler untereinander, keine Suchfunktion; Schüler muss Namen des Lehrers und der Schule selbst orthografisch korrekt eingeben.
Die anonyme Meinungskundgabe sei zulässig, weil die Schüler ansonsten mit Repressalien zu rechnen hätten, was auch die Reaktionen einzelner Schulleiter zeigten.
Die grundrechtlich geschützte Meinungskundgabe könne auch nicht über das BDSG verboten werden; sie stehe nicht unter Erlaubnisvorbehalt. Jedenfalls seien aber keine schutzwürdigen Belange der Klägerin erkennbar. Es gälten dieselben Abgrenzungskriterien wie bei dem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1.
Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung hinsichtlich der Klageanträge zu 1. bis 3. ein Rechtsschutzinteresse verneint. Soweit die Löschung der Daten der Klägerin begehrt wird, tritt ein Interesse daran hinter dem Interesse an der Unterlassung der Veröffentlichung dieser Daten zurück. Denn der Unterlassungsanspruch erfasst auch ein aktives Tun, wenn die Störung gerade nur durch Bewirken einer Veränderung beseitigt werden kann. Er legt dem Schuldner zudem im Falle der Verurteilung eine dauerhafte und ordnungsmittelbewehrte Verpflichtung auf. Insofern ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin durch die Löschung der Daten, auch nachdem sie den Antrag auf Löschung der Daten »aus der Datenbank der Beklagten« umformuliert hat, ein Mehr erreichen könnte. Die Klägerin führt selbst aus, dass die Ansprüche auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet seien.
2.
Auch im Übrigen ist die Berufung nicht begründet. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin noch wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Das Landgericht hat die durch Grundrechte geschützten Sphären der Parteien zutreffend aufgezeigt und bei der Abwägung der beiderseitigen Positionen in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Senats vom 27.11.2007 im einstweiligen Verfügungsverfahren gewichtet. Mit der Berufung werden keine neuen Aspekte vorgebracht, die eine Abweichung von der bisherigen Linie rechtfertigen würden. Im Einzelnen gilt Folgendes:
a) In der Bewertung der Klägerin auf der Internetseite www.T.de liegt keine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. §§ 823, 1004 BGB analog. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass es sich bei der Nennung des Namens der Klägerin, ihrer beruflichen Tätigkeit und der von ihr unterrichteten Fächer um – wahre – Tatsachenbehauptungen handelt, während die vorgenommenen bzw. vorzunehmenden Bewertungen der Klägerin Meinungsäußerungen bzw. Werturteile darstellen. Ob eine Äußerung ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung darstellt, ist nach ihrem Inhalt, so wie sie in ihrem Gesamtzusammenhang von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird, zu bestimmen (BGH NJW 1988, 1589). Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters wird ausgegangen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt und damit eine Beweisaufnahme über die Wahrheit der behaupteten tatsächlichen Umstände möglich ist (BVerfG AfP 2003, 43, 45). Ist die Äußerung hingegen durch die Elemente der Stellungnahme, der Beurteilung und der Wertung geprägt, liegt eine Meinungsäußerung vor (BVerfG NJW 1985, 3303; OLG Hamburg AfP 1992, 165; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 4 Rn. 48). Ebenso ist von einer Meinungsäußerung auszugehen, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt (BGH NJW 1992, 1439, 1440; NJW-RR 2001, 411).
Nach diesen Grundsätzen stellen alle Kriterien des Bewertungsmoduls und auch der Zeugnisfunktion im Zusammenhang mit der Nennung der personenbezogenen Daten der Klägerin, die insoweit lediglich den Bezugspunkt bilden, Werturteile dar. Keines der Kriterien wäre – auch soweit es sich um ein unterrichtsbezogenes Kriterium handelt – einem Beweis zugänglich, sodass insgesamt eine Meinungsäußerung vorliegt. Das Bewertungsforum des Schülerportals www.T.de fällt daher in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG.
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt allerdings nicht vorbehaltlos. Es findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken u. a. in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre. Kollidiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG bzw. ein auf dieser Grundlage in Betracht kommendes Unterlassungsbegehren gemäß §§ 823, 1004 BGB mit dem Recht der Freiheit auf Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG, ist tatrichterlich eine Abwägung zwischen den beiderseitigen Grundrechtspositionen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der einschlägigen zivilrechtlichen Normen vorzunehmen (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; BVerfG NJW 1999, 1322, 1323; BVerfG NJW 1998, 2889, 2890). Einzubeziehen in diese Abwägung ist die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und die Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits, wobei grundsätzlich die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BVerfG NJW 1999, 1322, 1323; NJW 1999, 2358, 2359). So findet auch eine wertende Kritik regelmäßig ihre Grenze dort, wo es sich um eine reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt oder sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; NJW 1999, 1322, 1324; BGH NJW 2002, 1192, 1193).
Unter Abwägung dieser Kriterien stellen die Bewertungsmöglichkeiten im Schülerportal der Beklagten keinen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar. Soweit die Bewertung unter den Kriterien »guter Unterricht«, »fachlich kompetent«, »motiviert«, »faire Noten«, »faire Prüfungen« und »gut vorbereitet« sowohl im Bewertungsmodul als auch im Zeugnis stattfindet, sind nicht das Erscheinungsbild oder die allgemeine Persönlichkeit der Klägerin betroffen, sondern die konkrete Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und damit ihre Sozialsphäre. Auch die Erklärungen und Kommentare, die auf der Homepage als Orientierung zu den einzelnen Kriterien des Bewertungsmoduls vorgegeben werden, stellen rein sach- und unterrichtsbezogene Kriterien dar. So werden »fairen Prüfungen«, »fairen Noten« und »gut vorbereitet«, die als Bestnote mit einer »1« zu bewerten sind, die Kriterien »unfaire Prüfungen«, »unfaire Noten« und »schlecht vorbereitet« entgegengesetzt. Das Gegenteil von »gutem Unterricht« wird als »schlechter Unterricht« und das Gegenteil von »motiviert« als »unmotiviert« definiert. Eine Schmähkritik oder auch ein An-den-Pranger-Stellen der Klägerin ist durch die Möglichkeit dieser Schülerbewertung und den Umstand, dass ihr Name im Zusammenhang mit den Bewertungskriterien genannt wird, nicht gegeben. Im Rahmen einer Berichterstattung über die berufliche Sphäre ist anerkannt, dass der Einzelne sich in diesem Bereich auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breite Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, einstellen muss (BGH VersR 1981, 384, 385; 2007, 511, 512).
Dabei ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen, dass eine Bewertung unter den genannten Kriterien durchaus für eine Orientierung von Schülern und Eltern dienlich und zu einer wünschenswerten Kommunikation, Interaktion und erhöhter Transparenz führen kann. Gerade der schulische Bereich und die konkrete berufliche Tätigkeit von Lehrern sind durch Bewertungen gekennzeichnet, sodass es – auch vor dem Hintergrund eines Feedbacks – naheliegt, diese im Rahmen einer Evaluation zurückzugeben. Diese Bewertungen sind mit Zeugnisnoten von Schülern, denen kontinuierliche mündliche und schriftliche Leistungskontrollen zu Grunde liegen und die unter bestimmten Voraussetzungen auch rechtlich nachprüfbar sind, nicht vergleichbar, auch wenn die Nutzer sie über die Funktion »Zeugnis drucken« in einer an das Schülerzeugnis angelehnten äußeren Form erstellen lassen können. Sie stellen vielmehr, obwohl in Notenstufen angegeben, subjektive Einschätzungen widerspiegelnde Wertungen dar. Die Notenskala dient dazu, Schülern und Eltern eine gewisse Orientierung in der Einschätzung der bewerteten Kriterien zu ermöglichen. Hier verhält es sich ähnlich wie bei Bewertungen in Schülerzeitungen, die als solche ebenfalls vermehrt ins Internet gestellt werden.
Einzubeziehen in die Abwägung ist auch der Umstand, dass die Bewertung nicht erscheint, wenn der Name der Klägerin in Internetsuchmaschinen eingegeben wird, sondern lediglich nach erfolgter Anmeldung auf der Homepage www.T.de. Auch auf dem Schülerportal www.T.de ist es nicht möglich, nach dem Namen eines einzelnen Lehrers zu suchen. Eingegeben werden kann lediglich die konkrete, exakt zu bezeichnende Schule und erst dann kann das Lehrerzimmer mit den dort genannten Lehrern angeklickt werden. Insoweit ist gerade kein uneingeschränkt »öffentliches« Bewerten der Lehrerinnen und Lehrer und kein uneingeschränkter Zugang im Internet zu diesen Bewertungen gegeben, sondern diese werden lediglich unter den einzelnen Schulen aufgeführt, die im Wesentlichen von interessierten Schülern oder Eltern eingegeben und aufgesucht werden dürften. Ferner werden die Bewertungen nach 12 Monaten gelöscht, wenn zwischenzeitlich keine neuen Bewertungen erfolgt sind, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Dass möglicherweise einzelne Benutzer sich lediglich als Schüler gerieren, führt nicht zur Unzulässigkeit des Verbreitens der Meinungen in einem »Schülerportal«. Eine sichere Identifizierung des einzelnen Nutzers wäre nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erzielen. Es ist ausreichend, wenn die Beklagten durch Gestaltung des Portals, das in erster Linie Schüler anspricht, und die vorstehend genannten, zwischen den Parteien unstreitigen Zugangskriterien gewährleisten, dass die Bewertungen jedenfalls überwiegend von betroffenen Schülern in das Portal eingestellt werden und die Bewertungen im Wesentlichen von den interessierten Schülern und Eltern sowie den Lehrern selbst eingesehen werden.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt das Maß der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin eine Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Bewertung nicht. Dies gilt auch für die Bewertungsmöglichkeiten »cool und witzig«, »menschlich«, »beliebt« und »vorbildliches Auftreten«. Diese Bewertungsmöglichkeiten knüpfen zwar an ein Auftreten innerhalb des schulischen Wirkungskreises an, der bewertete Lehrer wird jedoch auch in seiner allgemeinen Persönlichkeit beurteilt, sodass jedenfalls auch die Privatsphäre des Beurteilten betroffen ist. Dies hat auch das Landgericht – entgegen der Behauptung der Klägerin in der Berufungsschrift – herausgestellt (Seite 14 des Urteils). Werden nicht nur ein berufliches Wirken, sondern auch private Attribute, die im Rahmen dieses beruflichen Wirkens eine Rolle spielen, herangezogen, ist zu berücksichtigen, welche Rückwirkungen eine Äußerung auf die persönliche Integrität des Betroffenen hat und ob vor dem Hintergrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG tatsächlich eine Pflicht zur Duldung der Äußerung besteht (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359). Gemessen an diesen Maßstäben begegnen diejenigen Bewertungen der Klägerin, die – jedenfalls auch – auf die Bewertung ihrer allgemeinen Persönlichkeit abzielen, ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei kann offenbleiben, ob auch die Bewertung der Klägerin unter dem Kriterium »sexy«, dem auf der Homepage www.T.de als Negativkriterium »hässlich« gegenüber gestellt wird, zulässig wäre. Dieses Bewertungskriterium ist inzwischen von den Beklagten aus dem Bewertungsmodul entfernt worden und von den jetzigen Anträgen der Klägerin ausdrücklich nicht erfasst. Alle noch genannten Kriterien sind auch im Zusammenhang mit der namentlichen Nennung der Klägerin weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Schmähung einzustufen. Im Vordergrund steht nicht eine Diffamierung oder Herabsetzung der Person als Ziel der Äußerung, sondern die Bewertung von Eigenschaften, die sich jedenfalls auch im schulischen Wirkungskreis spiegeln. Dabei ist bei der Diktion und Formulierung der Kriterien auch auf den Sprachgebrauch von Schülern und Jugendlichen abzustellen, sodass auch Begriffe wie »cool«, dem der Begriff »peinlich« gegenübergestellt wird, eine Grenze zur Schmähung oder Diffamierung nicht überschreiten und eine Prangerwirkung, hinter der die Meinungsfreiheit zurückzutreten hätte, von ihnen nicht auszugehen vermag. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG NJW 2001, 3613; NJW 1972, 811). Auch eine polemische oder verletzende Formulierung der Aussage entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2001, 2613; NJW 2002, 1192, 1193); insbesondere reicht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG nicht so weit, dass er dem Einzelnen einen Anspruch darauf verleiht, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte (BVerfG NJW 1999, 1322, 1323).
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass die Bewertung schon deshalb unzulässig sei, weil sie anonym erfolge. Dass im Medium des Internets User nicht mit ihrem vollen Namen und Adresse auftreten, ist dem Internet immanent. Nach § 4 Abs. 6 Teledienstedatenschutzgesetz hat ein Diensteanbieter dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen. Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genießen den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG (vgl. BGH ZUM 2007, 533). Darüber hinaus erfolgen Evaluationen im Hochschul- oder Schulbereich regelmäßig nicht unter voller namentlicher Nennung der Studenten oder Schüler, wodurch auch einer Furcht vor möglichen Sanktionen Rechnung getragen werden kann. Es ist aufgrund des Über-Unterordnungsverhältnisses zwischen Lehrer und Schüler naheliegend, dass letztere bei Veröffentlichung ihres Klarnamens aus Furcht vor negativen Konsequenzen auf eine Kundgabe ihrer Meinung verzichten würden. Im Interesse der Freiheit des durchaus wünschenswerten breiteren Kommunikationsprozesses über die Qualität der Bildungsarbeit muss das Interesse, zu erfahren, von wem genau die Meinung aus einem begrenzten Personenkreis geäußert wird, zurücktreten, solange dem Betroffenen die Möglichkeit zur Seite steht, gegen den Betreiber des Forums bei unzulässigen, weil beleidigenden, unwahren oder schmähenden Äußerungen vorzugehen.
Eine Unzulässigkeit der Meinungskundgabe ergibt sich auch nicht daraus, dass sich im Forum der Beklagten Manipulationsmöglichkeiten dadurch ergeben könnten, dass sich Dritte oder auch Schüler mehrfach unter verschiedenen Namen einloggen, um eine Bewertung zu manipulieren. Auch dies kann von einem Betreiber eines Meinungsforums nicht ausgeschlossen werden, da die tatsächliche Identität der Personen, die Beiträge in dieses Forum einstellen, nicht überprüfbar ist. Andererseits ist gerade dies auch für die Teilnehmer eines Meinungsforums wie dem Forum www.T.de erkennbar. Ferner wird auf der Bewertungsseite des Schülerportals www.T.de die Zahl der Bewertenden exakt genannt, sodass sich der Leser auch insoweit ein Bild machen kann. Bewertungen werden erst ab einer bestimmten Zahl in die Seite eingestellt und Bewertungen, die vorwiegend oder ausschließlich die Noten 1 und 6 enthalten, werden herausgenommen, um Manipulationen zu vermeiden. Schließlich ergibt sich ein Korrektiv möglicher Manipulationen dadurch, dass die Schüler einer Schule die Bewertungsseite im Allgemeinen gut verfolgen und sich mit Rückmeldungen an die Beklagten wenden, sofern sie durch eine größere Zahl unbekannter Bewertender, die offensichtlich nicht zu ihrem Jahrgang oder zu ihrer Stufe gehören, eine Manipulation vermuten. Hierfür ist auf der Lehrerseite eine Schaltfläche »Hier stimmt was nicht« vorgesehen, welche jeder Nutzer anklicken und den Betreiber auf Unstimmigkeiten einer Lehrerbewertung aufmerksam machen kann.
b) Auch in der im Bewertungsmodul enthaltenen Zitatfunktion liegt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Persönlichkeitsrecht schützt zwar auch davor, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getätigt hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (BVerfG NJW 1980, 2070, 2071). Ein falsches Zitat kann daher gegen Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen. Dass ein Falschzitat in die Zitatfunktion des Bewertungsmoduls eingestellt worden sei, wird jedoch von der Klägerin nicht behauptet. Eine Wiederholungsgefahr ist daher für ein falsches Zitat nicht gegeben. Eine Erstbegehungsgefahr ergibt sich auch nicht unter dem von der Klägerin genannten Gesichtspunkt, dass die einzustellenden Äußerungen gegenüber einem geschlossenen Klassen- oder Kursverband getätigt worden sind. Einzustellende Zitate der bewerteten Lehrer werden in dienstlicher Funktion und im Rahmen ihrer Berufsausübung Dritten gegenüber getätigt. Es handelt sich daher um Äußerungen, die nicht etwa dem Privatbereich unterfallen, sondern im Rahmen des beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen sind. Werden Äußerungen eines Unterrichtenden in seiner Funktion wiedergegeben, ist das korrekte Zitieren dieser Äußerungen erlaubt. Hier verhält es sich ähnlich wie bei Zitaten von Lehrern in Schülerzeitungen oder auch in der Tagespresse, die ebenfalls einem großen Publikum zur Kenntnis gebracht werden können, was zulässig ist. Auch insoweit erfolgt nach den zwischen den Parteien unstreitigen Angaben der Beklagten eine Löschung der Zitate, wenn in einem Zeitraum von 12 Monaten keine neue Bewertung erfolgt ist.
c) Die Nennung von persönlichen Daten der Klägerin in Form ihres Zunamens, der Schule, an der sie unterrichtet, und der unterrichteten Fächer verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das in Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis jedes Einzelnen, die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (BVerfG NJW 1984, 419, 422; NJW 1988, 2031; BGH NJW 1991, 1532, 1533). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über »seine« Daten, denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt aber die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich auch Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der diesen rechtfertigenden Gründe gerechtfertigt sind (BVerfG NJW 1984, 419, 422; NJW 1988, 2031; BGH NJW 1991, 1532, 1533, VersR 2007, 511, 512). Der Name der Klägerin, ihre berufliche Tätigkeit und die von ihr unterrichteten Fächer sind mit ihrem Einverständnis auf der Homepage ihrer Schule bereits ins Internet eingestellt worden. Sie sind daher ohne Mühe aus einer allgemein zugänglichen Quelle zu entnehmen und im Schülerportal www.T.de unstreitig korrekt wiedergegeben worden. Zudem handelt es sich um keine »sensiblen« Informationen. Werden jedoch personenbezogene Daten wie der Name und die berufliche Tätigkeit einer Person aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und im gleichen oder in einem anderen Medium wiedergegeben, liegt aufgrund der freiwilligen Einstellung der Daten in ein Medium keine unangemessene Belastung vor und eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht gegeben (BGH NJW 1991, 1532, 1533). Auch ohne diese Einwilligung kann sich ein Beamter der Nennung seines Namens und der Dienstbezeichnung und seines Dienstortes in der Regel nicht widersetzen, denn es werden keine schützenswerten sensiblen Daten preisgegeben (BVerwG, Beschl. vom 12.3.2008 – 2 B 131.07). Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht unter Heranziehung des Umstandes, dass zusätzlich zur Nennung der personenbezogenen Daten der Klägerin eine Bewertung im Schülerportal www.T.de erfolgt. Bei den Bewertungskriterien handelt es sich – wie bereits ausgeführt – nicht um Tatsachen, sondern um reine Wertungen, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sind, weil weder von der Form noch vom Inhalt der Meinungsäußerung eine Prangerwirkung ausgeht, die die Grenze zur Schmähkritik überschreitet. Die Meinungskundgabe wäre ohne die Individualisierung des jeweiligen Lehrers nicht möglich.
d) Schließlich ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 BDSG. Zwar handelt es sich bei den veröffentlichten Daten der Klägerin um Daten i. S. d. § 3 BDSG, deren Veröffentlichung die Klägerin nicht gemäß § 4 Abs. 1 BDSG zugestimmt hat. Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verbreitung und Nutzung personenbezogener Daten jedoch unabhängig von einer Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn diese durch das BDSG oder eine andere Vorschrift erlaubt ist. Als solche Rechtsvorschrift greift vorliegend § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG ein, die eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 1 BDSG darstellt (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl., § 4 Rn. 14). Danach ist die Übermittlung und Speicherung von Daten zur Erfüllung eines Geschäftszweckes aus allgemein zugänglichen Quellen zulässig, es sei denn, dass ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Verbreitung oder Nutzung überwiegt. Die Beklagten verfolgen mit der von ihnen betriebenen Homepage ein geschäftliches Interesse, nämlich das durch Werbung u. Ä. wirtschaftliche Betreiben eines Internetportals. Hierzu verwenden sie Daten der Klägerin, die der sich im Internet befindenden Homepage ihres Gymnasiums, einer allgemein zugänglichen Quelle im Sinne von § 28 BDSG, entnommen sind. Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Klägerin an dem Ausschluss der Verbreitung oder der Nutzung besteht nicht. Hier ist – auch unter Berücksichtigung der Bewertungen der Klägerin, die als Werturteile durchaus selbst personenbezogene Daten i. S. d. § 3 BDSG darstellen mögen (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, 2007, § 3 Rn. 31) – eine Interessenabwägung vorzunehmen. So ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen den Interessen der die Daten nutzenden Stelle gegenüberzustellen (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, § 28 Rn. 36). Da die Beklagten die personenbezogenen Daten zum Betrieb eines Meinungsforums für Schüler verwenden, führt dies zu einer erneuten Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Bei § 28 BDSG handelt es sich um ein allgemeines Gesetz i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG. Zwar findet das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Doch müssen diese Schranken im Lichte der Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gesehen werden, sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der weitreichenden Bedeutung des Grundrechts auszulegen und in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfG NJW 1976, 1680, 1681). Die Abwägung fällt gleichlaufend zu den vorstehend unter 2. a)–c) genannten Gründen aus, nach denen der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG der Vorrang zu geben ist.
Diesem Ergebnis steht auch die »Lindquist«-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 6.11.2003 – Rs. C-101/01, ZUM-RD 2004, 107 ff. nicht entgegen. In dieser Entscheidung, die die Auslegung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat, stellt der Europäische Gerichtshof ausdrücklich darauf ab, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/46 als solche keine Beschränkungen enthalten, die im Widerspruch zu allgemeinen Grundsätzen der Meinungsfreiheit stehen, und es Aufgabe der Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten sei, die Richtlinie nicht in einer mit durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidierenden Weise auszulegen (EuGH ZUM-RD 2004, 107).
Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Januar 2008 – 28 O 319/07
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Nennung und Bewertung der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Lehrerin auf der Internetplattform T.de der Beklagten.
Die Klägerin ist Lehrerin am A.-Gymnasium in O. Sie unterrichtet dort die Fächer Deutsch und Religion. Die Internetseite T.de wird von der Beklagten zu 4) betrieben, deren Gesellschafter und Geschäftsführer die Beklagten zu 1) bis 3) sind.
Diese als Schülerportal konzipierte Homepage, die ein sog. Community-Portal darstellt, verfügt derzeit über ca. 150.000 angemeldete Mitglieder. Bei einem Community-Portal im Internet kann der Inhalt auch durch die jeweiligen Nutzer des Portals in dem durch den Betreiber des Portals vorgegebenen Rahmen mitgestaltet werden. Im Rahmen des vorgenannten Portals können angemeldete Nutzer Informationen über sich selbst zur Verfügung stellen, über das Portal Nachrichten an andere Nutzer senden oder eigene soziale Netze (bestehend aus »Freunden«, »Mitgliedern einer Stufe«, »Clubs«) aufbauen und so Netzwerke bilden und innerhalb der Netzwerke auch kommunizieren.
Bestandteil des jeweiligen Schülerprofils ist neben den Rubriken »Meine Seite«, »Meine Freunde«, »Nachrichten«, »Meine Stadt« u. Ä. die Rubrik »Meine Schule«. In dieser Rubrik kann der Schüler sich zu seiner Schule äußern und diesbezüglich seine Meinung in vielerlei Aspekten in Form einer Notengebung darstellen. Auf diese Weise können die Ausstattung, das Schulgebäude und auch Faktoren wie der »Flirt-Faktor« und der »Party-Faktor« und Ähnliches bewertet werden. Auf dieser der jeweiligen Schule zugeordneten Seite gibt es auch das sog. »Lehrerzimmer«; unter dieser Rubrik sind die Namen von einzelnen Lehrern verzeichnet, die an der Schule unterrichten. Diese Namen werden von den Schülern eingetragen, was nur dann möglich ist, wenn der betreffende Nutzer als Schüler der betreffenden Schule bei T.de registriert ist. Um als Besucher der Homepage T.de eine Registrierung als Schüler für den Zugang und die Bewertungsmöglichkeiten, die entsprechend den vorstehenden Ausführungen nur Schülern zur Verfügung stehen, zu erhalten, müssen der orthografisch exakte Name der Schule, ein Benutzername und eine E-Mail-Adresse angegeben werden. Die für den Zugang erforderlichen Daten werden sodann an die genannte E-Mail-Adresse versandt. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen kann eine bei T.de als Schüler registrierte Person nur die Schule und Lehrer bewerten, für die er sich angemeldet hat.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass sich ein Nutzer als »Interessierter« bei dem Portal anmelden kann. »Interessierte« können dabei Lehrer oder Eltern, aber auch beliebige dritte Personen sein. Auch für die Anmeldung als »Interessierter« müssen ein Name sowie eine E-Mail-Adresse angegeben werden. Ein als »Interessierter« angemeldeter Nutzer kann keine Bewertungen vornehmen. Er kann jedoch – wenn er den Namen der jeweiligen Schule und Stadt orthografisch richtig eingibt – die Bewertungen der jeweiligen Schulen einsehen. Eine Liste der Schulen, die bei T.de registriert sind, wird nicht zur Verfügung gestellt.
Im »Lehrerzimmer« ist der Nachname der Lehrerin oder des Lehrers aufgeführt. Klickt man die zu einem Lehrer gehörende Schaltfläche an, so gelangt man zu einer Unterseite, aus der Zuname, die unterrichteten Fächer und die Schule, an der er unterrichtet, hervorgehen. Darüber hinaus wurden auch die Schulnoten entsprechenden Bewertungskriterien entsprechend den Kategorien »sexy«, »cool und witzig«, »beliebt«, »motiviert«, »menschlich«, »gelassen«, »guter Unterricht«, »leichte Prüfungen« und »faire Noten« angezeigt. Im September 2007 haben die Beklagten die Kriterien »sexy«, »gelassen« und »leichte Prüfungen« aus dem Lehrerbewertungsmodul herausgenommen und durch die Kriterien »fachlich kompetent«, »gut vorbereitet«, »faire Prüfungen« und »vorbildliches Auftreten« ersetzt.
Aus dem Durchschnitt der für den jeweiligen Lehrer abgegebenen Bewertung ergibt sich eine Gesamtnote für den jeweiligen Lehrer. Hierbei wird auch die Zahl der abgegebenen Bewertungen genannt. Voraussetzung für die Anzeige eines Bewertungsergebnisses ist, dass mindestens vier Personen mit unterschiedlichen Nutzerkonten, die als Schüler der jeweiligen Schule registriert sind, einen Lehrer bewertet haben. Dabei werden Bewertungen, die ausschließlich mit »6« oder »1« erfolgt sind, nicht berücksichtigt. Das Bewertungsergebnis kann auch als »Zeugnis« angezeigt werden. Auch hier werden der Name des zu bewertenden Lehrers, die Schule, an der er unterrichtet, die Noten in den einzelnen Bewertungskriterien und die Gesamtnote angezeigt.
Darüber hinaus können die als Schüler der Schule angemeldeten Nutzer angebliche Zitate der bewerteten Lehrer auf die Homepage einstellen, die sodann ebenfalls auf der Homepage von angemeldeten Nutzern – unabhängig, ob diese als Schüler oder Interessierte angemeldet sind – abgerufen werden können.
Die Klägerin erfuhr Anfang Mai 2007 davon, dass auch sie mit Namen, Schule und dem Fach Deutschauf der Domain T.de genannt wurde und die entsprechenden Informationen über ihre Person abrufbar waren. Sie war darüber hinaus mit vier Bewertungen in den verschiedenen oben genannten Einzelkategorien auf eine Gesamtnote von 4.3 gekommen. Name, Schule und Unterrichtsfächer der Klägerin (Deutsch und Religion) waren bereits vorher über die Homepage der Schule, an der die Klägerin unterrichtet, abrufbar. Name, Vorname und Anschrift der Klägerin waren auf einer weiteren Internetseite veröffentlicht im Zusammenhang mit der Funktion der Klägerin als Präsidentin des Q-Club N.
Auf Antrag der Klägerin erließ die erkennende Kammer mit Beschluss vom 15.5.2007 – 28 O 263/03 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagten zu 1) bis 3), in der den Beklagten zu 1) bis 3) verboten wurde, die auf der Internetseite T.de veröffentlichten Daten betreffend die Klägerin bestehend aus Vor- und Zuname, Schule an der die Klägerin unterrichtet und ihrer unterrichteten Fächer zu veröffentlichen. Aufgrund der mündlichen Verhandlung nach Widerspruch der Beklagten zu 1) bis 3) hob die Kammer die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 11.7.2007 (ZUM 2008, 73) wieder auf und wies den Antrag auf ihren Erlass zurück. Das Urteil des Landgerichts Köln wurde durch das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 27.11.2007 – 15 U 142/07 (ZUM 2008, 238) bestätigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 27.11.2007 Bezug genommen.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin das ursprünglich im Eilverfahren geltend gemachte Unterlassungsbegehren weiter. Sie ist der Ansicht, ihr stehe ein Löschungsanspruch hinsichtlich der einzelnen in den Anträgen zu 1. bis 3. genannten Daten zu, da diese – unstreitig – nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung erneut auf die Homepage der Beklagten eingestellt wurden. Auch bestehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Dies ergebe sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz. Auch werde sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, sodass ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB analog bestehe.
Ursprünglich hat die Klägerin hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis 3) folgende Anträge angekündigt:
- Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, auf der Internetseite T.de Daten betreffend die Klägerin bestehend aus Vor- und Zuname, Schule, an der die Klägerin unterrichtet, und ihre
- unterrichteten Fächer zu veröffentlichen. …
- Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten gegenüber den Rechtsanwälten T., Dr. S. & Q. GbR, L.-Straße, … E. in Höhe von 1.093,23 EUR freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Nach Erweiterung der Klage gegen die Beklagte zu 4) und Umstellung der Anträge hinsichtlich der Bewertungskriterien »sexy«, »gelassen« und »leichte Prüfungen« aufgrund der Änderung der Bewertungskriterien auf der streitgegenständlichen Homepage in »fachlich kompetent«, »gut vorbereitet«, »faire Prüfungen« und »vorbildliches Auftreten« sowie unter Erweiterung der Anträge beantragt die Klägerin nunmehr:
- Die Beklagten werden verurteilt, die auf der Internetseite T.de veröffentlichten Daten betreffend die Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der die Klägerin unterrichtet, und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzelbewertung der Klägerin durch Notengebung von 1 bis 6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent und gut vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und faire Noten erteile und ein vorbildliches Auftreten habe, auf der Internetseite T.de zu löschen.
- Die Beklagten werden verurteilt, die auf der Internetseite T.de veröffentlichten Daten betreffend die Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der die Klägerin unterrichtet, und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Rubrik »Zitate«: »Alles, was Frau Dr. D. schon so vom Stapel gelassen hat (Lustiges, Fieses …)« auf der Internetseite T.de zu löschen.
- Die Beklagten werden verurteilt, die persönlichen Daten der Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet, und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einem mit T.de unterzeichneten Zeugnis von Schülern, in dem Einzelbenotungen und eine Gesamtbenotung angegeben sind durch Notengebung von 1–6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent und gut vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und faire Noten erteile und ein vorbildliches Auftreten habe, auf der Internetseite T.de zu löschen.
- Den Beklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, die persönlichen Daten der Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet, und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzelbewertung der Klägerin durch Notengebung von 1 bis 6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent und gut vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und faire Noten erteile und ein vorbildliches Auftreten habe, auf der Internetseite T.de zu veröffentlichen.
- Ferner wird den Beklagten aufgegeben, es zu unterlassen, die persönlichen Daten der Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der die Klägerin unterrichtet, und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Rubrik »Zitate«: »Alles, was Frau Dr. D schon so vom Stapel gelassen hat (Lustiges, Fieses …)« auf der Internetseite T.de zu veröffentlichen.
- Den Beklagten wird untersagt, die persönlichen Daten der Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet, und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einem mit T.de unterzeichneten Zeugnis von Schülern, in dem Einzelbenotungen und eine Gesamtbenotung angegeben sind durch Notengebung von 1–6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent und gut vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und faire Noten erteile und ein vorbildliches Auftreten habe, auf der Internetseite T.de zu veröffentlichen.
- Den Beklagten wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, die personenbezogenen Daten der Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet, und ihre unterrichteten Fächer in Zusammenhang mit Bewertungen ihrer persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten als Lehrerin durch Schüler und sonstige Dritte im Internet zu veröffentlichen.
- …
- Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten gegenüber den Rechtsanwälten T., Dr. S. & Q. GbR, L.-Straße, … E. in Höhe von 1.561,88 EUR freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Hilfsweise beantragt die Klägerin, den Beklagten zu verbieten, auf der Internetseite T.de Daten betreffend die Klägerin bestehend aus Namen, Schule, an der die Klägerin unterrichtet, und ihre unterrichteten Fächer zu veröffentlichen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, es bestehe kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten. So sei weder ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin gegeben noch liege ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 3. unzulässig, im Übrigen unbegründet.
1.
Die Klage ist hinsichtlich der Anträge Ziff. 1. bis 3. unzulässig.
Hinsichtlich der Anträge Ziff. 1. bis 3. fehlt der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis. Mit den insoweit inhaltsgleichen Anträgen zu Ziff. 4. bis 6. verfolgt die Klägerin das Rechtsschutzziel, die genannten Handlungen zu unterlassen. Würde den Anträgen Ziff. 4. bis 6. stattgegeben, wären die Beklagten gleichfalls verpflichtet, die jeweils genannten Daten der Klägerin auf der Homepage der Klägerin zu löschen. Umfasst die Unterlassungsverpflichtung – wie vorliegend – auch die Verpflichtung zum Handeln, da die Beseitigung des Störzustandes und damit das Befolgen des Unterlassungsgebots nur durch Handlung vorgenommen werden kann, so liegt eine mit Ordnungsgeld gemäß § 890 ZPO bedrohte Zuwiderhandlung auch vor, wenn der jeweilige Schuldner untätig bleibt (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 890 Rn. 3 a, m. w. N.).
Kann die Klägerin jedoch aufgrund der mit den Anträgen zu Ziff. 3. bis 6. verfolgten Unterlassungsgeboten auch die Löschung der jeweils auf der Homepage genannten Daten erreichen, so ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anordnung der Löschung nicht gegeben.
Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass entsprechend § 35 BDSG auch die Löschung aus den bei den Beklagten vorliegenden Datenbanken begehrt werden könnte, weil die Klägerin dies nicht geltend macht. Angesichts der eindeutigen Formulierung der Anträge, die von einer Löschung der Daten von der Internetseite T.de ausgehen, kommt eine entsprechende Auslegung dieser Anträge nicht in Betracht, zumal die Klägerin selbst ausgeführt hat, dass die Anträge erforderlich geworden seien, da die Daten erneut auf der streitgegenständlichen Homepage eingestellt worden seien. Auf einen entsprechenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung ist eine Stellungnahme nicht erfolgt.
2.
Soweit die Klage im Übrigen zulässig ist, ist sie unbegründet, da der Klägerin nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der in den Anträgen im Einzelnen genannten Handlungen zusteht und zwar weder aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts im Hinblick auf die Veröffentlichung (§§ 823, 1004 BGB analog), noch wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Im Einzelnen:
a) In der Veröffentlichung liegt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, über die die Klägerin gemäß §§ 823, 1004 BGB analog Schutz vor Eingriffen Dritter in Anspruch nehmen könnte.
Ob eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, lässt sich immer nur anhand des zu beurteilenden Einzelfalles feststellen, insbesondere ist auch eine Güterabwägung der schutzwürdigen Interessen der anderen Seite erforderlich. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch des Bundesgerichtshofs aufgestellten Abwägungskriterien differenzieren unter anderem nach Maßgabe einer abgestuften Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht (vgl. BVerfGE 34, 238, 245 ff.; 54, 148, 153 f.; BGHZ 24, 72, 79 f.; 73, 120, 124). Neben der besonders hohen Schutz genießenden Intim- und Geheimsphäre ist auch die Individual- und die Privatsphäre anerkannt.
Schutzgut innerhalb der Individualsphäre der Klägerin ist u. a. das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten an die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84). Dieses Recht ist indes nicht schrankenlos gewährleistet; die Information über persönliche Daten ist Teil der sozialen Realität, die nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich auch Einschränkungen seines Rechts auf informelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit dies von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen wird und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist.
Nach den vorstehenden Grundsätzen haben die Beklagten im Rahmen des Portals T.de nicht rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen, da die Kriterien des Bewertungsmoduls und auch der Zeugnisfunktion im Zusammenhang mit der Nennung der personenbezogenen Daten der Klägerin Werturteile darstellen. Keines der Kriterien wäre – auch soweit es sich um ein unterrichtsbezogenes handelt – einem Beweis zugänglich, sodass insgesamt eine Meinungsäußerung vorliegt. Das Bewertungsforum des Schülerportals T.de fällt daher in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. OLG Köln ZUM 2008, 238).
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt allerdings nicht vorbehaltlos. Es findet in Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken u. a. in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre. Kollidiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG bzw. ein auf dieser Grundlage in Betracht kommendes Unterlassungsbegehren gemäß §§ 823, 1004 BGB mit dem Recht der Freiheit auf Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG, ist tatrichterlich eine Abwägung zwischen den beiderseitigen Grundrechtspositionen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der einschlägigen zivilrechtlichen Normen vorzunehmen (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; BVerfG NJW 1999, 1322, 1323; BVerfG NJW 1998, 2889, 2890). Einzubeziehen in diese Abwägung ist die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und die Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits, wobei grundsätzlich die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BVerfG NJW 1999, 1322, 1323; BVerfG NJW 1999, 2358, 2359). So findet auch eine wertende Kritik regelmäßig ihre Grenze dort, wo es sich um eine reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt oder sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; BVerfG NJW 1999, 1322, 1324; BGH NJW 2002, 1192, 1193; OLG Köln ZUM 2008, 238).
Unter Abwägung dieser Kriterien stellen die Bewertungsmöglichkeiten im Schülerportal keinen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar.
Die Daten zu Namen, Fächern, die die Klägerin unterrichtet, und Dienstzugehörigkeit zu einer Schule betreffen keine sensiblen Informationen; sie können jedenfalls von jedermann aus der Homepage der Schule, auf der diese Daten mit Einverständnis der Klägerin eingestellt wurden, entnommen werden. Durch ihre Bekanntgabe ist die Klägerin daher nicht belastet.
Darüber hinaus handelt es sich bei der Bekanntgabe der Daten jedenfalls auch nicht um eine ehrenrührige Tatsache, da die genannten Daten unstreitig zutreffend sind. Es ist mit diesen Informationen auch keine irgendwie geartete Statusmitteilung die Klägerin betreffend verbunden; irgendein Rechtsnachteil für sie mit dieser Mitteilung ist nicht erkennbar.
Auch dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG nicht vorbehaltlos gilt, sondern in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre seine Grenzen findet (Art. 5 Abs. 2 GG), führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits ausgeführt stellt sich die bei T.de enthaltene Bewertung des Verhaltens und Auftretens eines Lehrers nicht als bloße Diffamierung dar; sie entbehrt auch nicht des erforderlichen Sachbezugs und stellt daher keine unzulässige Schmähkritik dar. Durch die angegriffenen Bewertungen sowohl im Bewertungsmodul als auch im Zeugnis sind nicht das Erscheinungsbild oder die allgemeine Persönlichkeit der Klägerin betroffen, sondern die konkrete Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und damit ihre Sozialsphäre (vgl. OLG Köln aaO.). Dies gilt auch für die im Einzelnen dargelegten Erklärungen und Kommentare.
Wie bereits das OLG Köln (aaO.) überzeugend ausgeführt hat, betrifft die Bewertung unter den Kriterien »guter Unterricht«, »fachlich kompetent«, »motiviert«, »faire Noten«, »faire Prüfungen« und »gut vorbereitet« sowohl im Bewertungsmodul als auch im Zeugnis nicht das Erscheinungsbild oder die allgemeine Persönlichkeit der Klägerin. Vielmehr bezieht sich die Bewertung auf die konkrete Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und damit ihre Sozialsphäre. Dies ergibt sich auch aus den Erklärungen und Kommentaren, die im Rahmen der Bewertungsoberfläche der Plattform T.de vorgegeben werden. Auch diese stellen sach- und unterrichtsbezogene Kriterien dar. Den einzelnen Bewertungspunkten »faire Prüfungen«, »faire Noten« und »gut vorbereitet«, die als Bestnote mit einer »1« und als schlechteste Note mit einer »6« angegeben werden können, stehen die Kriterien »unfaire Prüfungen«, »unfaire Noten« und »schlecht vorbereitet« gegenüber. Auch wird das Gegenteil von »gutem Unterricht« als »schlechter Unterricht« und das Gegenteil von »motiviert« als »unmotiviert« definiert. Mit dieser Form der Bewertung – auch in Verbindung mit der Nennung ihres Namens – ist dabei weder eine Schmähkritik noch ein »An-den-Pranger-Stellen« der Klägerin gegeben.
Bei der Bewertung der Zulässigkeitsfrage hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der einzelne Lehrer – wie vorliegend die Klägerin – nicht über Internetsuchmaschinen auf der Plattform T.de aufgefunden werden kann, da das »Durchsuchen« des gesamten Internets, wie von Suchmaschinen vorgenommen, nicht solche Seiten berücksichtigt, die lediglich mit einem Passwort zugänglich sind. Hierbei spielt es keine Rolle, dass das Passwort leicht und auch mit falschen persönlichen Angaben erlangt werden kann. Selbst der als Nutzer des Portals angemeldete Schüler oder Interessierte kann nicht nach dem Namen eines einzelnen Lehrers suchen. Vielmehr müssen die Schule, an der der jeweilige Lehrer unterrichtet, sowie der Standort der Schule bekannt sein und sowohl Name als auch Ort vollständig orthografisch korrekt eingegeben werden. Erst dann ermöglicht die Plattform T.de dem Nutzer im sog. »Lehrerzimmer« einen einzelnen Lehrer herauszusuchen und dessen Bewertungen zu betrachten. Aus diesem Grund geht die Kammer – wie auch das OLG Köln – davon aus, dass die Bewertungen tatsächlich im Wesentlichen von interessierten Schülern und Eltern sowie den Lehrern selbst eingesehen werden.
Wie bereits durch das OLG Köln (aaO.) ausgeführt, rechtfertigt daher die Schwere einer eventuellen Persönlichkeitsbeeinträchtigung der Klägerin durch die Bewertung eine Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Bewertung nicht. Zwar zielt die Bewertung mit den Kriterien »cool und witzig«, »menschlich« und »vorbildliches Auftreten« jedenfalls auch auf die allgemeine Persönlichkeit des jeweiligen Lehrers ab, sodass neben dem Wirkungskreis als Lehrer, der der Sozialsphäre zuzuordnen ist, auch die Privatsphäre des Bewerteten betroffen ist. Auch ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, welche Rückwirkungen die streitgegenständlichen Bewertungen auf die Integrität des Betroffenen außerhalb der Schule haben. Jedoch steht auch hier nicht eine Diffamierung oder Herabsetzung der Person als Ziel der Äußerung, sondern die Bewertung von Eigenschaften, die sich jedenfalls auch im schulischen Wirkungskreis spiegeln, im Vordergrund. Daher stellen die genannten Kriterien auch im Zusammenhang mit der namentlichen Nennung der Klägerin weder einen Angriff auf ihre Menschenwürde noch eine Schmähung dar. Auch eine Prangerwirkung wird nicht erreicht. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die von den Beklagten gewählten Bewertungskriterien dem Sprachgebrauch der Nutzer der Plattform angepasst sind. So wird der Begriff »cool« als jugendsprachliches Wort eher zur Kennzeichnung von Dingen verwandt, die als besonders positiv empfunden werden und den Idealvorstellungen im verwandten Kontext möglichst nahe kommen (vgl. Onlinelexikon von Wikipedia.org). Dies wird auch darin deutlich, dass dem Bewertungskriterium »cool« »peinlich« gegenübergestellt wird. Da das Grundrecht der Meinungsfreiheit die Meinungskundgabe unabhängig davon schützt, ob die Äußerung rational oder emotional begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG NJW 2001, 3613; BVerfG NJW 1972, 811), führt auch die Nutzung der genannten Begrifflichkeiten nicht zu einem anderen Ergebnis. Das gilt auch für polemische oder verletzende Formulierungen der jeweiligen Aussage (BVerfG NJW 2001, 2613; BVerfG NJW 2002, 1192, 1193), da jedenfalls der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG nicht so weit reicht, dass er dem Einzelnen einen Anspruch darauf verleiht, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte (vgl. OLG Köln aaO., m. w. N.).
Dies gilt auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die Bewertung der Lehrer anonym erfolgt und ggf. durch gezielte falsche Angaben bei der Anmeldung Manipulationsmöglichkeiten gegeben sind. So ist es auch im Bereich von Evaluationen im Hochschul- und Schulbereich üblich, solche anonym durchzuführen, um so einer möglichen Furcht der Bewertenden vor Benachteiligungen entgegen zu wirken. Überdies wird durch die Nennung der Zahl der eingegangenen Bewertungen und den Ausschluss von Bewertungen, die lediglich die Noten »1« oder »6« enthalten, Manipulationen entgegengewirkt. Schließlich beinhaltet die Plattform eine Schaltfläche, mit der Unstimmigkeiten den Beklagten einfach und ohne weitere Förmlichkeiten mitgeteilt werden können (vgl. OLG Köln aaO.). Insgesamt ist folglich durch die von den Beklagten vorgegebenen formalisierten Bewertungskriterien und das reglementierte Bewertungsverfahren ein – wenn auch nicht allumfassender – Schutz des Bewerteten vor willkürlichen Manipulationen und der Einsichtnahme durch die breite Öffentlichkeit gegeben.
b) Auch in der im Bewertungsmodul enthaltenen Zitatfunktion liegt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Hierzu hat das OLG Köln im einstweiligen Verfügungsverfahren Folgendes ausgeführt:
»Das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Persönlichkeitsrecht schützt zwar auch davor, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getätigt hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (BVerfG NJW 1980, 2070, 2071). Ein falsches Zitat kann daher gegen Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen. Dass ein Falschzitat in die Zitatfunktion des Bewertungsmoduls eingestellt worden sei, wird jedoch von der Verfügungsklägerin nicht behauptet. Eine Wiederholungsgefahr ist daher für ein falsches Zitat nicht gegeben. Eine Erstbegehungsgefahr ergibt sich auch nicht unter dem von der Verfügungsklägerin genannten Gesichtspunkt, dass die einzustellenden Äußerungen gegenüber einem geschlossenen Klassen- oder Kursverband getätigt worden sind. Einzustellende Zitate der bewerteten Lehrer werden in dienstlicher Funktion und im Rahmen ihrer Berufsausübung Dritten gegenüber getätigt. Es handelt sich daher um Äußerungen, die nicht etwa dem Privatbereich unterfallen, sondern im Rahmen des beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen sind. Werden Äußerungen eines Unterrichtenden in seiner Funktion wiedergegeben, ist das korrekte Zitieren dieser Äußerungen erlaubt. Hier verhält es sich ähnlich wie bei Zitaten von Lehrern in Schülerzeitungen oder auch in der Tagespresse, die ebenfalls einem großen Publikum zur Kenntnis gebracht werden können, was zulässig ist. Auch insoweit erfolgt nach den zwischen den Parteien unstreitigen Angaben der Verfügungsbeklagten eine Löschung der Zitate, wenn in einem Zeitraum von 12 Monaten keine neue Bewertung erfolgt ist.«
Dem schließt sich die Kammer an.
c) Unterlassungsansprüche der Klägerin folgen auch nicht aus der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, hier konkret aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Speicherung und Veröffentlichung von Daten und Bewertung in ihrer konkreten Ausgestaltung ist durch § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG gestattet. Hiernach ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Übermittlung zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen offensichtlich überwiegt.
Bei den im Antrag aufgeführten Angaben zur Person der Klägerin handelt es sich um Daten im Sinne des § 3 BDSG. Auch hat die Klägerin der Veröffentlichung nicht zugestimmt (§ 4 Abs. 1 BDSG). Daten im Sinne des § 3 BDSG sind Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer Person, unabhängig davon, unter welchem Aspekt sie gesehen werden und welcher Lebensbereich angesprochen wird (vgl. Dammann, in: Simitis, Kommentar zum BDSG, § 3 Rn. 7). Auch Name, Anschrift, Beruf usw. sind Daten im Sinne des § 3 BDSG (vgl. Dammann, aaO., § 3 Rn 8). In die Veröffentlichung der Daten unter T.de hat die Klägerin zwar nicht eingewilligt, sie ist jedoch gemäß § 28 BDSG zulässig.
Die Daten bestehend aus Namen, Schule und unterrichteten Fächern der Klägerin sind durch die mit ihrem Willen erfolgten Eintragungen im Internet bekannt geworden, da die Daten auch auf der Homepage der Schule, an der die Klägerin unterrichtet, veröffentlicht wurden und damit allgemein zugänglich sind. Daher können sich die Beklagten insoweit auch berechtigterweise auf § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG berufen. Weitergehend als dies durch die beanstandete Veröffentlichung auf der Homepage T.de geschieht, ließ die Klägerin es zu, dass nicht nur ihr Name und die von ihr unterrichteten Fächer sowie die Schule in einem allgemein zugänglichen Medium veröffentlicht werden. Selbst die Veröffentlichung ihrer Privatanschrift erfolgt im Internet. Die Kammer schließt sich insoweit der Ansicht der Beklagten an, dass es sich insbesondere hierdurch bei der Veröffentlichung des Namens der Klägerin, den von ihr unterrichteten Fächern und der Schule insgesamt um Daten handelt, die im Sinne der genannten Vorschrift »allgemein« zugänglich sind.
Das auch in diesem Rahmen zu prüfende einer Veröffentlichung entgegenstehende schutzwürdige Interesse der Klägerin kann angesichts der umfassenden Informationen, die über die Klägerin im Internet verbreitet werden und gegen die sie keine Einwendungen erhebt, einer Veröffentlichung unter T.de nicht entgegenstehen, da die insoweit mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) vorzunehmende Abwägung zu Gunsten der Beklagten ausfällt (vgl. OLG Köln aaO.).
Dies gilt unverändert auch unter dem Gesichtspunkt, dass sie unter T.de in verschiedener Hinsicht »benotet« wird. Auch insoweit greift die Veröffentlichung, wie unter Ziff. 1. dargestellt, nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Vielmehr sind die konkreten Darstellungen vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt (vgl. OLG Köln aaO.). Auch verfolgen die Beklagten ein geschäftliches Interesse mit der Darstellung. Es wird – wie dargelegt – ein Informations- und Unterhaltungsinteresse der einzelnen Nutzer des streitgegenständlichen Portals befriedigt.
Im Hinblick auf die Veröffentlichung der Daten auf der Homepage der Schule stellte die Nennung der im Antrag genannten Daten der Klägerin auch kein Mehr an herausgegebener Information dar. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Nichtveröffentlichung der Daten ist demgegenüber angesichts der bereits erfolgten Veröffentlichungen auf der Homepage der Schule nicht zu bejahen. In jedem Fall handelt es sich um persönliche, nicht aber sensible Daten, die so einem großen Personenkreis bekannt wurden.
d) Der Hilfsantrag, der ein weiter gehendes Verbot als die vorstehend erörterten Anträge erfasst, führt ebenfalls aus den vorstehenden Erwägungen zu keinem anderen Ergebnis.
e) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen hat die Klägerin gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.