Wichtige Weichenstellung: Tatsachen und Meinungsäußerungen

Bei Aussagen über eine Person (z.B. einen Arzt auf jameda) oder ein Unternehmen bzw. dessen Produkte oder Dienstleistungen müssen Sie unterscheiden zwischen:

  • Tatsachenbehauptungen: Das sind solche Aussagen, die dem Beweis zugänglich, die also nachweisbar bzw. überprüfbar sind (z.B. „Die Laufzeit des Akkus beträgt 6 Stunden.“)
  • Meinungsäußerungen: Dabei handelt es sich um Aussagen, die nicht dem Beweis zugänglich sind, sondern eine Stellungnahme darstellen (z.B. „Ich finde, das Gerät hat keinen guten Akku.“)

Die Rechtslage

Unwahre Tatsachenbehauptungen sind fast immer unzulässig. Die Mitteilung wahrer Tatsachen ist dagegen in aller Regel rechtlich unproblematisch. Ausnahmen bestehen für bestimmte (wahre) Äußerungen, die eine genannte Person in ihrer Intimsphäre betreffen können.
Meinungsäußerungen sind regelmäßig zulässig, finden ihre Grenze aber in der sogenannten „Schmähkritik“. Diese Form der Kritik stellt nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung einer Person oder eines Unternehmens in den Vordergrund. Eine bloß überzogene oder ausfällige Kritik macht allerdings für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, vgl. dazu die folgende Zusammenstellung von in diesem Zusammenhang relevanten Gerichtsentscheidungen.

Wichtige Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema

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