Urteil des Landgericht Köln vom 18.08.2020 (28 O 279/20)
Seit Anfang des Jahres 2020 hält die COVID-19 Pandemie die ganze Welt im Griff. Sie betrifft natürlich auch alle Bewertungsplattformen und ihre Mitarbeiter. Seit Anfang der Pandemie konnten wir beobachten, dass die Reaktionszeiten auf Beschwerden gegen Bewertungen sich besonders bei Google extrem verlängert haben.
Wendet man sich aktuell an Google mit der Aufforderung, Bewertungen zu löschen, erhält man folgende Antwort:
„Hallo,
vielen Dank für Ihre Mitteilung. Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Uns erreichen täglich viele solcher Anfragen. Ihre befindet sich nun in der Warteschlange. Wir werden uns schnellstmöglich darum kümmern. Aufgrund der großen Anzahl eingehender Anfragen können wir Ihnen nur dann eine Antwort zukommen lassen, wenn Ihre Anfrage unserer Einschätzung nach eine fundierte und gerechtfertigte Rechtsbeschwerde darstellt. Gegebenenfalls wenden wir uns mit weiteren Fragen oder einer Bitte zur Klarstellung an Sie. Weitere Informationen zu den Nutzungsbedingungen von Google finden Sie unter http://www.google.com/accounts/TOS.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Google-Team
Aufgrund unserer Vorsorgemaßnahmen als Reaktion auf die Ausbreitung von COVID-19 kann die Beantwortung Ihrer Anfrage länger dauern. Wir bitten etwaige Unannehmlichkeiten zu entschuldigen.“
Es ist der letzte Satz der Nachricht, der es in sich hat: natürlich steht auch Google durch die COVID-19 Pandemie vor großen Herausforderungen. Dass aber ausgerechnet einer der größten Technologie-Konzerne der Welt nicht die technischen und logistischen Möglichkeiten hat, mit den nun doch seit mindestens neun Monaten bekannten Herausforderungen umzugehen? Das erscheint – bei allem Verständnis für die Umstände – unglaubwürdig.
Dies sieht das Landgericht Köln offenbar auch so: es hat entschieden, dass sich Google nicht hinter „Corona“ verstecken darf. Auch in Zeiten der Pandemie muss Google Beschwerden unverzüglich prüfen und insbesondere „Fake-Bewertungen“ unverzüglich löschen. Handelt Google nicht entsprechend, ist auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerechtfertigt. Der pauschale Verweis von Google, wegen der Pandemie-Situation könne die Bearbeitung länger dauern, taugt nicht, um eine längere Bearbeitungsfrist zu rechtfertigen.
Unsere Einschätzung:
Vor diesem Hintergrund muss jeder, der Bewertungen auf Bewertungsportalen löschen möchte eine Entscheidung treffen: entweder, man wartet auf eine Reaktion von Google. Das bedeutet nichts anderes, als sich für eine eventuell längere Zeit mit der Existenz der Bewertung abzufinden. Und es bedeutet im Regelfall auch, dass die sogenannte Dringlichkeitsfrist für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung abgelaufen sein wird. Bleibt Google auch weiterhin untätig, ist Abhilfe dann nur noch in Form eines ordentlichen, unter Umständen länger dauernden Gerichtsverfahrens möglich.
Die Alternative ist: man handelt schnell und zwingt Google mit gerichtlicher Hilfe in Form einer einstweiligen Verfügung zur Löschung. Diese kann nur innerhalb der sogenannten Dringlichkeitsfrist, also regelmäßig nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der „Fake-Bewertung“ benatragt werden! Mit einem solchen Verfahren wird – auch im Hinblick auf die Frage, welche der Parteien die Verfahrenskosten zu tragen hat – das gewünschte Ergebnis erreicht, wenn der Antrag gut formuliert ist und darin die Sachlage korrekt eingeordnet wird. Google kann sich nicht hinter „Corona“ verstecken.
Hinweis
In dieser Rubrik möchten wir über aktuelle Rechtsentwicklungen rund um Bewertungsportale berichten. Dabei geben die Artikel die Meinung der Verfasser zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Aufgrund der Dynamik des Rechtsgebiets kann es vorkommen, dass besprochene Urteile durch zu einem späteren Zeitpunkt ergangene Urteile überholt sind. Auch ist es möglich, dass unterschiedliche Gerichte zu ähnlichen Rechtsfragen unterschiedliche Urteile fällen, soweit es zu diesen keine eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zur aktuellen Rechtslage haben.