LG Berlin, Urteil vom 27. März 2014 (Az. 27 O 748/13)
Ein Unternehmer war Premium-Partner des Bewertungsportals Qype und hatte dort zahlreiche positive Bewertungen erhalten. Nach der Übernahme von Qype durch yelp wurden von den 82 Qype-Bewertungen 71 Beiträge als „momentan nicht empfohlen“ gekennzeichnet. Die nicht empfohlenen Beiträge flossen in die Ermittlung der Durchschnittsbewertung nicht mit ein und wurden nur auf einer über einen Link zu erreichenden Unterseite veröffentlicht.
Gegen diese Filterung und Ausblendung der Beiträge wendete sich der Unternehmer und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen yelp.
Das LG Berlin entschied am 27. März 2014 Folgendes:
- Bei der Differenzierung von Yelp zwischen „empfohlenen“ und „momentan nicht empfohlenen“ Beiträgen handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Denn diese Unterscheidung ist ersichtlich durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt und nicht dem Beweis zugänglich. Dies gilt auch für die Nichtberücksichtigung der „momentan nicht empfohlenen“ Beiträge in der Gesamtnote für das Unternehmen.
- Es ist auch für den unvoreingenommenen Nutzer erkennbar, dass es sich bei der Anzeige um keine Tatsachenbehauptung handelt. Dies ergibt sich aus der Anzeige der „empfohlenen“ Beiträge auf dem Profil des Unternehmens sowie aus den umfangreichen Erläuterungen in der Rubrik „Häufig gestellte Fragen“. Dort erläutert Yelp, dass lediglich eine Auswahl nach Maßgabe ihrer Empfehlungssoftware getroffen wird. Der Nutzer kann sich die „momentan nicht empfohlenen“ Beiträge anzeigen lassen und selbst in die Bewertung des Antragstellers einbeziehen.
- Yelp verfolgt durch den Einsatz ihrer Empfehlungssoftware ein berechtigtes Anliegen, nämlich die reale Gefahr gefälschter Bewertungen bzw. von Gefälligkeitsbewertungen zu verringern. Dass die Software willkürlich arbeitet, ist nicht ersichtlich. Somit ist der yelp Bewertungsfilter zulässig.
Fazit:
Laut LG Berlin ist der yelp Bewertungsfilter zulässig. Die Filterung der Bewertungen und Ausblendung der „momentan nicht empfohlenen“ Beiträge ist eine Meinungsäußerung. Das bewertete Unternehmen hat also keinen Anspruch auf Einblendung der nicht empfohlenen Beiträge bzw. deren Berücksichtigung bei der Gesamtbewertung.
Allerdings handelt es sich nur um eine vorläufige Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. Sofern ein sogenanntes Hauptsacheverfahren betrieben wird, könnte die endgültige Entscheidung anders ausfallen.
Das Urteil im Volltext ist hier kostenpflichtig abrufbar.