„Heuschrecke“ und „Sauverein“ ist zulässige Meinungsäußerung! 1. Januar 2017 by Florian Sperling Die Bezeichnung eines Unternehmens als „Heuschrecke“ oder „Sauverein“ kann sich noch als zulässige Meinungsäußerung darstellen, wenn sie im Kontext einer sachbezogenen Kritik erfolgt (LG Lübeck, Urteil vom 17. Juni 2011, Az. 6 O 133/11).