Ein-Stern-Bewertung auf Google ohne Begründungstext

Landgericht Augsburg, Urteil vom 17. August 2017, Az. 022 O 560/17

Auf Google wurde eine Praxisklinik für Zahnmedizin mit einem Stern ohne Begründungstext bewertet. Der Kläger bestritt, dass der Bewertende sein Patient gewesen sei. Der Name des Bewertenden sei ihm nicht bekannt.

Das LG Augsburg verneinte einen Unterlassungsanspruch. Das Gericht sah in der Ein-Sterne-Bewertung eine zulässige Meinungsäußerung. Zur Meinungsfreiheit gehöre auch die Freiheit, seine Meinung ohne Begründung auszusprechen. Die Behauptung des Klägers, den Bewertenden weder zu kennen, noch als Patient behandelt zu haben sei „nicht erheblich“.

Unsere Einschätzung:

Das Urteil ist nicht vereinbar mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2016, Az. IV ZR 34/15 (vgl. unseren Beitrag zu der Entscheidung). Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt, wenn der Bewertung kein tatsächlicher Behandlungskontakt zu Grunde lag und wörtlich dazu ausgeführt. „Ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht stattgefundene Behandlung zu bewerten, ist nicht ersichtlich.“

Einer bloßen Ein-Sterne-Bewertung ohne Begründungstext lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, ob ein Behandlungs- oder Geschäftskontakt der Bewertung zu Grunde lag, so dass der Plattform zumindest Prüfungspflichten obliegen, ob dies der Fall war. Anders als das LG Augsburg meint ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr wohl erheblich, ob der Bewertung ein Behandlungskontakt zu Grunde lag.

Die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird in dem Urteil des LG Augsburg nicht einmal erwähnt. Das lässt sich nur so erklären, dass dem Gericht und dem Kläger die aktuelle Rechtsprechung nicht bekannt war.

Fazit:

Das zeigt, wie wichtig kompetente Beratung bei Auseinandersetzungen zu falschen Bewertungen ist. Die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung ist unverzichtbar für einen Erfolg vor Gericht.