Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 18. August 2011 (Az. 35a C 148/11)
Auf der Bewertungsplattform restaurant-kritik.de wurde eine negative Restaurantkritik veröffentlicht, in der es unter anderem heißt:
- „Zum Glück hatten wir uns für den Tisch mit Eckbank entschieden, denn wie wir feststellen mussten, waren die Stühle relativ schmal und daher für etwas korpulentere Gäste ziemlich unbequem.“
- „Das-Preis-Leistungs-Verhältnis könnte man von der Quantität noch als befriedigend bezeichnen.
- „Aber so bleiben mir nur die Worte aus dem Ring des Polykrates: ‚Hier wendet sich der Gast mit Grausen …‘“
Der Betreiber des betroffenen Restaurants erhob gegen die Plattform Klage auf Löschung und Unterlassung der Veröffentlichung des Beitrags.
Das AG Hamburg hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:
- Restaurant-Kritiken entziehen sich einer objektiven Beurteilung weitgehend. Dabei hängt es – auch nach dem Verständnis der angesprochenen Kreise – maßgeblich von den mehr oder minder subjektiv gefärbten Eindrücken und Empfindungen des Kritikers ab, wie er die angebotenen Leistungen bewertet. Daher ist von vornherein nicht auf die strengen Maßstäbe abzustellen, die für Warentests gelten. Unzulässig ist eine wertende Restaurant-Kritik grundsätzlich erst, wenn sie insgesamt auf eine gezielte Herabwürdigung gerichtet ist, was insbesondere auch dann der Fall sein kann, wenn die Kritik ersichtlich auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruht.
- Die angegriffene negative Restaurantkritik ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einen ausreichenden Tatsachengrundlage, ohne dass festgestellt werden könnte, dass unwahre Tatsachen behauptet worden wären. Die negative Restaurant-Kritik ist auch nicht (erkennbar) auf eine gezielte Herabwürdigung gerichtet. Der Boden sachlicher Auseinandersetzung und Kritik wird nicht verlassen.
- Das Fazit „Hier wendet sich der Gast mit Grausen“ hält sich gerade noch im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Zwar ergibt sich hier ein erkennbarer Widerspruch zu der vorherigen Einzelkritik, da das Fazit so negativ ist, dass ein Leser sich – hiervon ausgehend – kaum noch positive (Einzel-)Aspekte vorstellen kann. Indes dürfen Ausführungen insbesondere in einer Restaurant-Kritik durchaus plakativ und scharf formuliert sein. Der sachliche Bezug ist noch gewahrt, da es als persönliche Wertung noch vertretbar erscheint, einen Restaurant-Besuch mit Kritikpunkten unter anderem am Service, am Wein, an der Zubereitungsart von Fisch und Kartoffeln derart negativ zu bewerten.
Fazit:
Ein negative Restaurant-Kritik ist rechtlich nur schwer angreifbar, da es sich erkennbar um eine Schilderung subjektiver Eindrücke handelt. Unzulässig ist eine wertende Restaurant-Kritik grundsätzlich erst, wenn sie insgesamt auf eine gezielte Herabwürdigung gerichtet ist oder objektiv falsche Tatsachen behauptet werden.
Update: Die Plattform restaurant-kritik.de wurde 2014 von yelp übernommen.