Haftung von Bewertungsportalen
Fake-Bewertungen auf jameda: BGH stärkt Rechte der Ärzte!
Der BGH stärkt die Rechte der Ärzte und nimmt jameda stärker in die Pflicht. Die Ärzte werden künftig vor allem vor Fake-Bewertungen geschützt, denen de facto gar keine Behandlung zugrunde lag. Jameda muss nun gewissenhaft prüfen, ob eine Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. (BGH, Urteil vom 1. März 2016, Az. IV ZR 34/15)
Kein Anspruch des Arztes auf vollständige Löschung des jameda-Profils!
Ärzte müssen sich auf jameda oder anderen Bewertungsportalen bewerten lassen. Sie können nicht die vollständige Löschung ihres Profils verlangen. Die Kommunikationsfreiheit des Portals und das Interesse der Öffentlichkeit überwiegen nach Ansicht des BGH die Interessen der Ärzte. (BGH, Urteil vom 23. September 2014, Az. VI ZR 358/13)
Jameda-Nutzer bleiben anonym! Kein Anspruch auf Auskunft über Nutzerdaten!
Bewertungsportale wie jameda dürfen die Herausgabe von Nutzerdaten an bewertete Unternehmen verweigern. Die Verfasser von anonym abgegebenen rechtsverletzenden Berwertungen sind also meist nicht greifbar. Es bleibt nur ein Vorgehen gegen die Plattform. (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014, Az. VI ZR 345/13)
Yelp Bewertungsfilter zulässig!
Das LG Berlin hält die Filterung der Bewertungen und Ausblendung der „momentan nicht empfohlenen“ Beiträge durch yelp als Meinungsäußerung für zulässig. Das bewertete Unternehmen hat also keinen Anspruch auf Einblendung der nicht empfohlenen Beiträge bzw. deren Berücksichtigung bei der Gesamtbewertung. (LG Berlin, Urteil vom 27. März 2014, Az. 27 O 748/13)
Einstweilige Verfügung gegen yelp: Bewertungsfilter verboten!
Das LG München I hat yelp im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, eine Gesamtzahl an Bewertungen auszuweisen, in die Beiträge nicht einbezogen werden, die von yelp als „momentan nicht empfohlen“ eingestuft werden. (LG München I, Beschluss vom 30. Januar 2014, Az. 25 O 1675/14)
Neues Gerichtsurteil zu Yelp
Das OLG Celle musste gar nicht darüber entscheiden, ob das Vorgehen von yelp rechtmäßig ist. Es konnte den Antrag auf einstweilige Verfügung schon deshalb zurückweisen, weil die Antragstellerin mit ihrem Antrag schlichtweg zu lange gewartet hatte. (OLG Celle, Beschluss vom 20. Januar 2014, Az. 13 W 100/13)
Noten auf jameda grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt!
Die Bewertung mit Noten auf jameda und anderen Bewertungsportalen ist grundsätzlich eine durch Artikel 5 GG geschützte Meinungsäußerung. Dass die Benotung an einen „Tatsachenkern“ (z. B. telefonische Erreichbarkeit, Parkmöglichkeiten etc.) anknüpft, ändert daran nichts. (LG München I, Urteil vom 15. Januar 2014, Az. 25 O 16238/13)